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Bob Giddens
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Pro & Contra - Licht am Rad

Zu wenig Spielraum für kreative Lösungen?

Schickes Fahrrad-Design kann so einfach sein: Eine mini­malistische Ausstattung mit schlanken Batterie-Lämpchen macht aus einem schnöden Stadtrad einen schicken City-Flitzer. Doch hier sagt der Gesetzgeber stopp: Nur mit Dynamo und fest montierter Lichtanlage dürfen Fahrräder auf die Straße. Ein Affront gegen zeitgemäßes Fahrrad-Design oder sinnvolle Regulierung?

Bob GiddensSiegfried Neuberger

Pro: Siegfried Neuberger, Zweirad-Industrie-Verband

Die technische Ausstattung von Fahrrädern, insbesondere im Beleuchtungsbereich, hat sich in den letzten Jahren qualitativ erheblich verbessert. Die Entwicklung von Nabendynamos hat dazu geführt, dass die Lichtanlage geräuschlos, wartungsfrei und vollkommen witterungsunabhängig mit Energie versorgt wird.
In § 67 StVZO wird für Straßenfahrräder eine dynamobetriebene Fahrradbeleuchtung gefordert, d. h., dass sowohl der Scheinwerfer als auch die Rückleuchte über eine am Fahrrad montierte Lichtmaschine mit Energie versorgt wird. Damit ist sichergestellt, dass die Lichtanlage durch eine ständig verfügbare Energiequelle mit Strom versorgt wird. Nur für Renn­räder bis 11 Kilogramm ist derzeit ein Betrieb nur mit Batteriescheinwerfern und -Rückleuchten zulässig.
Seit längerer Zeit beobachtet der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV), dass im Internet, aber auch bei Fachhändlern und Discountern verstärkt Fahrradbeleuchtungseinrichtungen angeboten werden, die keine Bauartgeneh-
migung, wie in der StVZO vorgeschrieben, aufweisen.
Fahrradbeleuchtungseinrichtungen müssen mit einer Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO ausgestattet sein. Im Rahmen dieser Bauartgenehmigung wird durch ein akkreditiertes Prüfinstitut festgestellt, ob die Beleuchtungseinrichtungen den technischen Anforderungen nach StVZO entsprechen. Nur durch diese Überprüfung kann festgestellt werden, ob ein Scheinwerfer oder eine Rückleuchte z. B. die Mindestlichtwerte erreicht. Daneben werden noch eine ganze Reihe weiterer für die Straßenverkehrssicherheit wichtiger Eigenschaften überprüft und, falls diese erfüllt werden, auch bestätigt.
Durch die erfreulicherweise immer heller werdenden Scheinwerfer ge­winnt z.B. die sogenannte »Hell-Dunkel-Grenze« mehr und mehr an Bedeutung. Mittels einer speziellen Lichtverteilung wird dabei sichergestellt, dass der Gegenverkehr nicht geblendet wird.
Nach Auffassung des ZIV sind diese lichttechnischen Anforderungen und die Bauartgenehmigung durch das KBA von grundlegender Bedeutung für die Verkehrssicherheit von Radfahrern. Im Rahmen der Genehmigung werden auch Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des Erlaubnisinhabers gestellt, damit innerhalb der Serienproduktion die vorgeschriebenen Lichtwerte dauerhaft erfüllt werden. Dies bedeutet natürlich auch, dass ein nicht unerheblicher Aufwand sowohl hinsichtlich der Entwicklung als auch der Qualitätssicherungsmaßnahmen erforderlich ist.
Fahrradbeleuchtungseinrichtungen, die keine Bauartgenehmigung aufweisen, dürfen in Deutschland nicht angeboten und vertrieben werden. Der Hinweis »Nicht StVZO zugelassen« reicht dabei nicht aus.
Die Bauartgenehmigungspflicht gilt übrigens für alle Fahrradscheinwerfer und Rückleuchten, unabhängig davon, ob sie durch einen Dynamo oder durch Akkus mit Energie versorgt werden.
Der ZIV spricht sich dafür aus, diese Regelungen beizubehalten. Sie stellen sicher, dass die Verkehrssicherheit der Fahrräder auch zukünftig erhalten bleibt. Insbesondere im Hinblick auf die Akzeptanz von Fahrrädern im Rahmen der Alltagsmobilität ist die Verkehrssicherheit von entscheidender Bedeutung.

Contra: Bob Giddens, Used GmbH

Vorab, in Deutschland neigt man dazu, Bestimmungen komplizierter zu machen, als es in Wirklichkeit notwendig wäre. Die StVZO stammt noch aus einer Zeit, in der ein Dynamo wirklich Sinn gemacht hat. Aber damals gab es auch nur drei Fernsehkanäle und Batterien existierten nur in der Größe Extra-Large. Heutzutage ist das schwächste Glied der Licht­anlage das Kabel, das von vorne vom Nabendynamo bis hinten zur Rückleuchte verlegt wird. Es gibt hervor­ragende Batterie-Beleuchtungen, auch aus deutscher Herstellung, die hell, sparsam und kostengünstig gleichermaßen sind. Es gibt sicherheitsfördernde Anzeigen, beispielsweise wenn die Batterieversorgung dem Ende zugeht – und trotzdem sind diese ­Produkte verboten. Die identischen Produkte sind jedoch in England und Holland erlaubt – so viel zur europäischen Einigkeit.
Sinnvoll ist für mich ein schöner Nabendynamo mit Front- Scheinwerfer, jedoch kombiniert mit einer Batterie-Beleuchtung hinten. Das sieht sehr gut aus und ist sicher. Zudem gibt es keinen lästigen Kabelsalat.
Warum kann man Beleuchtung am Fahrrad also nicht pragmatisch regeln? Wenn jemand im Straßenverkehr nicht sichtbar ist, ist das ein Verstoß gegen das Gesetz – ob mit Batterie oder Dynamo. Jeder Polizist könnte diese Regeln anwenden und unsere Straßen wären sicherer.
Doch bis wir dahin kommen, behält die StVZO ihre Gültigkeit. Und alles was der StVZO nicht genügt, muss am Körper oder am Rucksack getragen werden. Und auch das macht den Schulweg sicherer als das Gesetz es vorsieht. Ist das nicht komisch, oder?

26. März 2012 von Jürgen Wetzstein
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