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Wachstumsbremse gelockert

Beschlossen: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten

Gestern ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten, das sich auch gegen den sogenannten Abmahnmissbrauch im Online-Handel wendet. Durch die im Gesetz enthaltenen Regelungen werden die finanziellen Anreize für Abmahnungen deutlich verringert. Plattformen wie eBay oder Zahlungsdienstleister wie PayPal begrüßen das neue Gesetz, da

hiermit insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen im Internet geschützt würden.

„Dies ist eine gute Nachricht für den Online-Handel“, sagt Stephan Zoll, Geschäftsführer von eBay in Deutschland. „Insbesondere für kleine Händler, die gerade erst mit dem Online-Handel beginnen, kann eine Abmahnung existenzbedrohend wirken.“, so Zoll. Bei der Vielzahl der Regelungen, die von gewerblichen Händlern im Online-Handel zu beachten sind, können schon geringfügige Fehler einen Abmahngrund auslösen. Dies wurde in der Vergangenheit vielfach von einigen Unternehmen und Anwälten zu Massenabmahnungen ausgenutzt. „Die neuen Regeln geben Händlern nun die Möglichkeit, sich gegen rechtmissbräuchliche Abmahnungen zu wehren“, sagt Arnulf Keese, Geschäftsführer von PayPal in Deutschland. „Die Möglichkeit, mit Abmahnungen Geld zu machen, hat nichts mit fairem Wettbewerb zu tun“, so Keese.

Durch die Einführung eines Gegenanspruchs stärkt das Gesetz die Position des Abgemahnten bei einer unberechtigten oder unwirksamen Abmahnung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für die Gerichte, den Streitwert zu senken und damit für eine Kostensenkung bei der Abmahnung zu sorgen. Das Bundesjustizministerium hat erneut unterstrichen, dass das Gesetz darauf abzielt, die Zahl der derjenigen Abmahnungen zu senken, die weniger im Interesse eines lauteren Wettbewerbs als zur Gebührenerzielung ausgesprochen werden.

Zwar wird es darauf ankommen, wie die Gerichte die neuen Regelungen interpretieren. Im Bereich des Urheberrechts hatten aber einige Instanzgerichte sogar schon vor Verkündung des Gesetzes die neuen Regelungen berücksichtigt. Der Bundestag hatte zudem die Bundesregierung aufgefordert, zu überprüfen, ob der Maßnahmenkatalog zu dem gewünschten Ergebnis führt oder ob es Bedarf für weitere Maßnahmen, etwa die Abschaffung des sog. „fliegenden Gerichtsstands“ auch im Wettbewerbsrecht, gibt.

10. Oktober 2013 von Jürgen Wetzstein

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