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EU-weite Typenzulassung für S-Pedelecs tritt in Kraft
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Avere warnt vor Missachtung der EU-Verordnung

S-Pedelecs: Neue Typenprüfung tritt zum Jahreswechsel in Kraft

Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 kommt es im gesamten EU-Raum zu Änderungen bei der Typenzulassung für alle jene E-Bikes, die mehr als 250 Watt Leistung bieten oder deren Unterstützung nicht bei 25km/h aussetzt. Die Europäische Gesellschaft für Elektromobilität Avere betont in einem Rundschreiben , wie wichtig diese Typenzulassung aus juristischer Sicht ist.

E-Bikes, die nicht mehr als 250 Watt Leistung bieten und deren Unterstützung bei 25km/h aussetzt, werden seit einigen Jahren auch im EU-Raum als reguläre Fahrräder anerkannt. Diese brauchen weder eine Typenprüfung noch eine Zulassung mit damit verbundenem Nummernschild und Versicherung. Auch ein Führerschein ist nicht notwendig. Anders sieht es bei E-Bikes aus, welche die Grenzwerte bezüglich Leistung und Tempo überschreiten: Wenn nur die Leistung höher ausfällt, fällt ein E-Bike noch in die Kategorie L1e-A, umschrieben als „Fahrrad mit Zusatzantrieb“. Wenn wie bei den schnellen E-Bikes die Unterstützung nicht bei 25km/h aussetzt, fallen die Gefährte gemäß der neuen Regulation 168/2013, welche per 1. Januar 2017 die 2003 eingeführte Direktive 2002/24 ersetzt, in die Kategorie L1e-B und werden als Mopeds behandelt - inklusive Helm- und Nummernpflicht.

Beim Umbau schneller E-Bikes ist Vorsicht geboten

E-Bikes, die mehr als 250 Watt Leistung bieten und deren Unterstützung nicht automatisch bei 25km/h aussetzt, müssen von einem zertifizierten Technischen Service einer Typenprüfung unterzogen werden. An deren Ende steht ein „Certificate of Conformity“ (COC), das dem Hersteller wie dem Fachhändler und Konsumenten bescheinigt, dass ein bestimmtes E-Bike-Modell den regulatorischen Vorschriften entspricht. Dabei wird nicht nur das komplette Fahrzeug unter die Lupe genommen, sondern auch eine Reihe von sicherheitsrelevanten Komponenten. Unter Umständen wird darum auch eine neuerliche Typenprüfung notwendig, wenn ein Hersteller die Spezifikation eines Modells ändert. Auch Fachhändler haben bei der Änderung der Ausstattung von E-Bikes, welche eine Typenzulassung durchlaufen haben, keine freie Hand: Komponenten, welche eine Typenprüfung bestanden haben, dürfen nur durch solche ersetzt werden, auf die das ebenfalls zutrifft.

Warnung vor Verkauf von E-Bikes ohne Typenzulassung

Avere stellt fest, dass noch immer vor allem schnelle E-Bikes in den Verkauf gebracht werden, die keine Typenzulassung durchlaufen haben und kein «Certificate of Conformity» erhalten haben. Der Verkauf solcher E-Bikes verstößt gegen das Gesetz, und die juristischen Folgen können für Hersteller wie für Importeure und Fachhändler kostspielig sein. Kunden können vom Hersteller verlangen, ein E-Bike ohne Typenzulassung zurück zu nehmen und den Kaufpreis vollumfänglich zurück zu erstatten. Vor diesem Hintergrund fordert Avere die Hersteller dazu auf, das Verfahren zur Typenzulassung ernst zu nehmen. Importeure und Fachhändler sollten zudem auf keinen Fall E-Bikes auf den Markt bringen, die über kein „Certificate of Conformity“ verfügen. Ansonsten drohe dem wachsenden E-Bike-Markt ein Imageschaden, der sich auch auf die Umsätze auswirken dürfte.

16. Dezember 2016 von Laurens van Rooijen
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