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Es herrscht Verunsicherung: Wie ist mit dem neuen Verpackungsgesetz umzugehen?
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Ab Januar 2019 gültig

Das Verpackungsgesetz: Was ändert sich konkret für den Fahrradhändler?

Schwebt nach der im Mai eingeführten DSGVO ein neues juristisches Damoklesschwert über dem Fahrradfachhandel? Solche Fragen tauchten in der jüngsten Vergangenheit immer wieder beim Gespräch mit Fahrradhändlern auf, wenn es um die Umsetzung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) geht. Dieses tritt zum Jahreswechsel in Kraft. Unternehmensberater und Jurist Ulf-Christian Blume hat sich für velobiz.de dem Thema angenommen und gibt Antworten.

Zunächst die gute Nachricht für alle rein stationären Händler: Wer einen klassischen Radladen betreibt und seine Fahrräder, Teile und Zubehör in Deutschland von seinen Vorlieferanten bezieht, für den ändert sich nichts. Für alle anderen hingegen gibt es Änderungen, die nicht nur mehr Arbeit, sondern auch mehr Kosten bedeuten könnten.

Worum geht es konkret?

Ab Anfang Januar 2019 tritt das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Dieses regelt, dass wer als Hersteller bzw. sogenannter „Erstinverkehrbringer“ Waren an private Endverbraucher oder „gleichgestellte Anfallstellen“ abgibt und diese Waren eine Verpackung haben, sich nach einem bestimmten Procedere am Recycling der Verpackung beteiligen muss. Zunächst muss man sich in ein öffentliches Register eintragen lassen. Aus diesem Register wird ersichtlich, welche Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer sich mit ihren jeweiligen Marken eingetragen haben. Zudem muss anschließend mit einem Recyclingpartner ein Vertrag über eine Art und Menge von Verpackung geschlossen werden. Hierfür wird eine Gebühr als Beitrag zum Gesamtrecycling fällig.
Grundsätzlich ist das nicht neu. So gab es schon seit Jahren die Verpackungsverordnung, die jetzt vom Verpackungsgesetz abgelöst wird. Sehr wohl aber neu ist, dass es den „Inverkehrbringer“ gibt, zum Teil analog zum Produkthaftungsgesetz, nämlich den Hersteller der Sache oder denjenigen, der die Sache nach Deutschland einführt.

Wer ist betroffen?

Betroffen hiervon sind alle Hersteller und/oder Händler, die ein verpacktes Produkt – unabhängig ob klein oder groß – im stationären Handelsgeschäft direkt am Ladentisch an den Kunden oder online an den Endkunden „als Erster“ verkaufen. Also Direktvertreiber B2C, Direkt-Importeure mit Waren aus dem Ausland und alle Onlinehändler, denn diese verpacken ein Produkt zum Versand und dort fällt wieder Verpackung an.

Wer ist nicht betroffen?

Alle stationären Händler, die ihre Waren von Großhändlern oder Herstellern im Inland beziehen.

Gibt es Ausnahmen oder Bagatellgrenzen für Verpackung?

Nein, hier ist das Gesetz sehr strikt. Allerdings sind im Gesetz solche Verpackungen ausgenommen, die ausschließlich zum Schutz der Ware beim Transport dienen und die der Endverbraucher nie zu Gesicht bekommt beim Kauf. Hier wird es für den Fahrradhändler spannend, denn nicht wenige kaufen zuweilen mal ein Teil oder einen Rahmen oder ein ganzes Rad im Ausland und fragen sich, ob sie damit gleich unter das Verpackungsgesetz mit Registrierung, Lizenzierung und Zahlung fallen. Hierauf gibt es eine Antwort, die sicher nicht alle zufriedenstellt: Es kommt drauf an! Allerdings folgt hier eine kleine Auflistung von Fällen, aus denen man ableiten kann, ob man in Zukunft vom Verpackungsgesetz betroffen sein wird oder eben nicht.

1. Der Radhändler kauft Fahrräder/Pedelecs von einer Marke aus dem Ausland. Diese sind nur im Pappkarton und haben ansonsten keine Verpackung: Hier ist der Händler nicht vom Verpackungsgesetz betroffen, denn die Transportverpackung ist nur für den Weg B2B da. Der Endkunde bekommt sie nicht in die Hände.
2. Der Radhändler kauft ein Ersatzteil oder Zubehör aus dem Ausland ein. Dies Teil ist lediglich im Karton, sonst ist keine Verpackung dabei: Hier ist der Händler nicht vom Verpackungsgesetz betroffen, denn die Transportverpackung ist nur für den Weg B2B da. Der Endkunde bekommt sie nicht in die Hände.
3. Der Radhändler kauft einige Ersatzteil oder Zubehörteile aus dem Ausland ein. Diese Teile kommen auch im Transportkarton, sind aber selbst noch einmal in Seidenpapier eingeschlagen und habe je eine Blisterverpackung: Hier ist der Händler klar vom Verpackungsgesetz betroffen, denn der Endkunde bekommt Verpackung in die Hand. Zudem ist zusätzlich zum nackten Transportkarton auch noch Füllmaterial zum Polstern verwendet worden.

Fazit: Wenn man rein stationär unterwegs ist, ändert sich nichts. Wenn man aber bisher drei Mal im Jahr z.B. nur eine Federgabel aus dem Ausland besorgt hat (und damit unter das VerpackG fiele), sollte man sich fragen, ob man dieses Teil nicht auch bei jemandem in Deutschland kaufen kann.

Allgemeine Infos:

Allgemeine Informationen für Hersteller und Händler zum neuen Gesetz und dessen Umsetzung finden sich beispielsweise auf der Website des Einzelhandelsverbands HDE.

14. Dezember 2018 von Ulf-Christian Blume
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