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Wann darf mit dem Begriff "Neueröffnung" geworben werden?
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Aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf:

Werbung mit der Aussage „Neueröffnung“ kann irreführend sein

Das Fachgeschäft wurde mit viel Aufwand umgebaut und neugestaltet. Da liegt es nahe, diese Investitionen auch werbetechnisch zu nutzen, beispielsweise durch Aktionsangebote oder Rabatte. In wie weit dabei mit dem Begriff „Neueröffnung“ geworben werden darf, damit beschäftigte sich zuletzt das Oberlandesgericht Düsseldorf – und fällte ein abschließendes Urteil.

Im vorliegenden Fall hatte ein Einrichtungsmarkt mit Webeanzeigen geworben, in denen es unter anderem hieß, dass der Markt Neueröffnung nach Umbau & Umgestaltung vieler Abteilungen feiere. Wertschecks für Möbel und Küchen wurden ausgegeben. Der Fachmarkt wurde daraufhin von einem eingetragenen Verein verklagt – zunächst vor dem Landesgericht Düsseldorf. In der Berufungsverhandlung vor dem OLG Düsseldorf wurde jetzt ein abschließendes Urteil gesprochen.

In diesem Urteil (OLG Düsseldorf – Az.: 2 U 55/18) wird deutlich gemacht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit mit dem Begriff „Neueröffnung“ oder „Wiedereröffnung“ überhaupt geworben werden darf und wann nicht. Ein wesentlicher Punkt dabei ist, dass das betreffende Geschäft vor der Eröffnung zwischenzeitlich komplett geschlossen war. Lief jedoch der Geschäftsbetrieb während der Umbauphase weiter, weil beispielsweise nur einzelne Bereiche oder Abteilungen neugestaltet wurde, ist laut Urteil eine Verkaufsfördermaßnahme mit der Aussage „Neueröffnung“ irreführend und damit nicht zulässig. Dies gelte auch, wenn das Geschäft nur sehr eingeschränkt während der Umbauphase weitergeführt wurde, so die Richter.

24. Juli 2019 von Jürgen Wetzstein
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