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Unzulässige Werbung mit Warentest-Siegel?

Oberlandesgericht fällt Urteil im Clinch mit Schlosshersteller

Darf ein Hersteller mit einem Testergebnis von Stiftung Warentest werben, auch wenn diese das frühere Testergebnis wieder zurückgezogen hat? Diese grundsätzliche Frage beschäftigt seit einiger Zeit die Juristen. Vor wenigen Tagen hat das Pfälzische Oberlandesgericht im Falle eins Herstellers von Fahrradschlössern ein Urteil gefällt.

Der Ausgangspunkt für das Verfahren reicht bis ins Jahr 2007 zurück. Damals hatte die Stiftung Warentest das Bügelschloss „Sekura KB 302“ mit „gut“ bewertet.
Ein Jahr später fiel dem ADFC auf, dass sich mit dem „Profex 65862“ ein baugleiches Schloss im Handel befand, das sich aufgrund der minderen Materialstärke aber mühelos knacken ließ. Die Warentester konnten dies bei einer Nachprüfung bestätigen und revidierten ihr Testergebnis (velobiz.de berichtete) . Weil der Produzent nicht bereit war, seine Werbung mit dem angeblichen „gut“ aufzugeben, wurde er von der Verbraucherzentrale abgemahnt und auf Unterlassung verklagt.

Das Landgericht Landau gab zunächst dem Hersteller Recht, sein Urteil wurde aber in der Berufungsinstanz vom Pfälzischen OLG aufgehoben. Die Richter hielten die Werbung mit einem nachträglich zurückgenommenen Testurteil für irreführend. Der Schlosshersteller habe den Verbrauchern verschwiegen, dass die frühere Testbewertung aufgrund einer Nachuntersuchung nicht mehr gelte. Seine Werbung war irreführend und deshalb zu unterlassen (4 U 17/10).

Als Reaktion auf dieses Urteil rät der ADFC momentan Kunden, die ein solches Schloss erworben haben, es gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Es weise nach geltendem Recht einen Sachmangel auf. Dieses Rückgaberecht besteht laut ADFC bis zu zwei Jahre nach dem Kauf, auch ohne Kassenbon oder Originalverpackung.

1. Juni 2012 von Jürgen Wetzstein

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