Offener Brief an Bundesministerien
ZIV setzt sich für die steuerliche Gleichbehandlung von Diensträdern ein
Aktuell gibt es in der steuerlichen Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen von Unternehmen an deren Mitarbeiter erhebliche Unterschiede zwischen Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen.
So gibt es seit Einführung der sog. 1-%-Regel eine einfache und klare Regelung der Versteuerung des privaten Nutzungsanteils von Dienstwagen. Plant ein Unternehmen die Überlassung von Fahrrädern oder Pedelecs, die keine Kraftfahrzeuge sind, so setzt die Finanzverwaltung typischerweise den gesamten Wert bzw. die gesamte Leasingrate als zu versteuernden Sachbezugswert gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG an.
Diese Handhabung mag zwar mit dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes vereinbar sein, stellt aber in unseren Augen eine klare Benachteiligung des Verkehrsmittels Fahrrad dar. Beim Auto wird durch die 1-%-Regel ohne weiteren Nachweis ein Privatnutzungsanteil von nur 30-35% unterstellt. Der Ansatz der vollständigen Leasingrate beim Fahrrad würde einem Privatnutzungsanteil von 100% entsprechen. Da aber der Weg zur Arbeit eine berufliche Nutzung darstellt und auch weitere dienstliche Fahrten mit dem Fahrrad unternommen werden können, ist eine pauschale Unterstellung einer 100% privaten Nutzung unseres Erachtens nicht angemessen. Vielmehr sollte schon aus Gleichbehandlungsgründen der gleiche 30 – 35%-Privatnutzungsanteil wie beim PKW unterstellt werden.
Auch eine Anwendung der 1%-Regel auf Fahrräder würde die Kosten- und Nutzungssituation nur unzureichend abbilden. Beim PKW sind nur ca. 50% der Gesamtkosten im Anschaffungspreis und der Abschreibung begründet, denn die Betriebskosten (z.B. Kraftstoff, Steuern, Haftpflichtversicherung, Reparaturen) machen ebenfalls ca. 50% der Gesamtkosten aus.
Beim Fahrrad fallen die Betriebskosten erheblich geringer aus, weil Steuern, Kraftstoff und Haftpflichtversicherung gar nicht anfallen.
Nach unseren Berechnungen würde ein Ansatz von ca. 0,5% des Bruttolistenpreises einem äquivalenten privaten Nutzungsanteil von ca. 30% entsprechen. Dies gilt selbst für Pedelecs, die rechtlich ebenfalls als Fahrräder einzuordnen sind.
„Zur Steigerung der Fahrradnutzung aus ökologischen, ökonomischen und gesundheitlichen Gründen ist es unabdingbar, das Fahrrad als Dienstfahrzeug gleich zu behandeln wie das Auto“, so Siegfried Neuberger (Geschäftsführer ZIV).
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