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Abmahnungen für Online-Shop-Betreiber drohen

OLG-Urteil zur Klausel „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“

Die Klausel „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ wird bei Online-Shops oftmals verwandt, bei Portalen wie Amazon oder auch eBay wird bei der Lieferfrist automatisch ein „voraussichtlich“ eingefügt. Die Klausel ist wettbewerbswidrig, urteilte soeben

das OLG Bremen (Urt. v. 05.10.2012 - Az.: 2 U 49/12). Die Klausel sei zu unbestimmt. Der Verkäufer behalte sich im Zweifel eine nicht näher bestimmte Frist zur Leistungserbringung vor. Dadurch würden die Rechte des Käufers bei Überschreiten der Lieferfrist untergraben.
Anderes sähe es mit der Angabe „Lieferfrist ca. 3 Tage“ aus, weisen die Richter hin. Denn daraus ergebe sich, dass die Frist in der Regel eingehalten werde und nur in Ausnahmefällen um max. 1-2 Tage überschritten werde.
Man mag das jetzt für Wortklauberei halten. Doch in der Praxis bedeutet dieses Urteil, dass für Abmahnungen aufgrund dieser Klausel in Online-Shops jetzt Tür und Tor geöffnet sind.

7. November 2012 von Jürgen Wetzstein

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