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Ein vom Arbeitgeber gestelltes Fahrrad oder E-Bike, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, ist künftig steuerlich gleich gestellt.
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Attraktiver Anreiz für den Arbeitsweg

Dienstfahrräder werden steuerlich gleichgestellt

Das sogenannte Dienstwagenprivileg gilt ab sofort auch für Fahrräder: Unternehmen können ihren Mitarbeitern statt eines Dienstwagens nun ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellen. Das haben die Landesfinanzminister in einem Erlass rückwirkend für das Jahr 2012 entschieden. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) hatte sich zusammen mit anderen Verbänden und Unternehmen aus der Fahrradbranche für die steuerliche Gleichstellung eingesetzt und zeigte sich erfreut über diesen Erlass.

„Der Beschluss der Landesfinanzminister ist ein weiterer Schritt zur Anerkennung des Fahrrads als gleichberechtigtes Alltags-Verkehrsmittel", sagt ADFC-Bundesgeschäftsführer Burkhard Stork. Für Dienstwagen, die auch privat genutzt werden dürfen, gilt eine Pauschale in Form der Ein-Prozent-Regelung. Der Arbeitnehmer versteuert als geldwerten Vorteil monatlich ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs. Das ist nun auf Fahrräder ausgeweitet worden. Ihr Nutzwert war bisher entweder komplett zu versteuern, oder der Arbeitnehmer musste jede einzelne Fahrt in einem Fahrtenbuch festhalten, um den Anteil der steuerpflichtigen privaten Nutzung zu ermitteln. Das war entweder ungerecht oder unpraktikabel.

„Die steuerliche Gleichstellung gibt Firmen einen attraktiven Anreiz, ihren Mitarbeitern verstärkt Pedelecs und Fahrräder als Dienstfahrzeuge anzubieten“, sagt Stork. „Das entlastet die Straßen deutlich vom Autoverkehr.“ Derzeit werden sechs von zehn Neuwagen als Dienstwagen zugelassen. Zudem sind 45 Prozent aller Arbeitswege kürzer als zehn Kilometer – eine ideale Distanz, um sie mit dem Fahrrad oder Pedelec zurückzulegen. Im Gegensatz zu der Regelung bei Dienstwagen muss der Arbeitsweg nicht versteuert werden.

5. Dezember 2012 von Pressemitteilung

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