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Nicht ohne Fallstricke

Finanzministerium: Die elektronische Lohnsteuerkarte verspätet sich

Die elektronische Lohnsteuerkarte verspätet sich: Diese Meldung kam vor Kurzem aus dem Bundesfinanzministerium. Als Begründung wurden „unerwartete technische Probleme“ angeführt. Für Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt es einige Details zu beachten. Velobiz.de greift die wichtigsten Punkte auf und gibt Tipps für die Praxis.

Trotz bislang dreimaliger Verschiebung des Starts bleibt man im Bundesfinanzministerium zuversichtlich, wenn auch mit Vorbehalt: „Ein Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. November 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 geplant“, heißt es in einem BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2011.

Ob dieser Plan aufgeht, wird das Bundesfinanzministerium in einem weiteren Schreiben mitteilen. Wann dies sein wird, bleibt das Geheimnis des Bundesfinanzministeriums.

Hier einige Praxis-Tipps zur Lohnsteuerberechnung 2012

Welche Papiere sind 2012 Grundlage für die Berechnung des Lohnsteuerabzugs?

„Statt eines Dokuments, der leider nicht vorhandenen Lohnsteuerkarte 2012, stehen dem Arbeitgeber im Jahr 2012 nun fünf verschiedene papierene Dokumente zur Auswahl. Diese muss er aufbewahren bzw. zum Lohnkonto nehmen, damit sie dem Arbeitnehmer zum Beispiel bei einem Jobwechsel ausgehändigt werden können. Auf dem Weg zur papierlosen Steuerkarte bedarf es offenbar derzeit mehr Papier denn je“, stellt der Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) Erich Nöll fest.

Grundsätzlich wird ab dem 1.1.2012 der Lohnsteuerabzug anhand folgender Papiere berechnet:

  • Lohnsteuerkarte 2010 oder
  • Ersatzbescheinigung 2011 oder
  • Ersatzbescheinigung 2012
    Ändern sich 2012 lohnsteuerrelevante Lebensverhältnisse des Arbeitnehmers, weist er dies mit einem der folgenden Papiere nach:
  • Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug“, das im Herbst 2011 an ca. 40 Mio. Arbeitnehmer verschickt wurde, oder
  • Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts
    Auf allen Dokumenten sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) vermerkt.

Was sollten Arbeitnehmer dabei beachten?

Da ein Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmer nicht prüft, sollten die Arbeitnehmer unbedingt kontrollieren, ob die auf den Papieren angegebenen Daten stimmen. Sind diese falsch, sollten sie dies beim zuständigen Finanzamt unbedingt anzeigen. Mehr noch: Dazu ist sogar jeder Arbeitnehmer verpflichtet! Das Finanzamt hält die Datenänderungen aber nicht mehr auf den Papierdokumenten fest, sondern gibt diese direkt in eine zentrale Datenbank ein, in der sie als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert werden. Arbeitnehmer sollten danach auf jeden Fall einen Ausdruck der aktualisierten Daten verlangen. Dafür ist ein Antrag notwendig. Nach einer eingehenden Prüfung des Ausdrucks muss der Arbeitnehmer diesen unbedingt dem Arbeitgeber aushändigen. Nur dann kann dieser die abzuführende Lohnsteuer neu berechnen.
Sind die Änderungen bereits in dem Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug“ festgehalten, gilt auch dieses Papier als Berechnungsgrundlage.

Was passiert, wenn der Lohnsteuerabzug auf falschen Daten beruht?

Sind die Daten, auf deren Grundlage der Arbeitgeber die Lohnsteuer berechnet, falsch, zahlen die betroffenen Arbeitnehmer eventuell zu hohe Abgaben. Geld, das erst am Ende des Jahres 2012 über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden kann. Zahlen dagegen Arbeitnehmer aufgrund fehlerhafter Daten zu wenig Lohnsteuer, müssen sie am Ende des Jahres mit Nachzahlungen rechnen. Dies betrifft z. B. Freibeträge, die aufgrund geänderter Lebensumstände für 2012 herab- oder sogar ausgesetzt werden müssten. Wichtiger Hinweis: Arbeitnehmer, die Freibeträge geltend machen oder ein Einkommen über dem Arbeitslohn von 10.200 EUR bei Einzel- und 19.400 EUR bei Zusammenveranlagung beziehen, sind zur Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung verpflichtet!

Was gilt bei einem Arbeitgeberwechsel?

Bei einem Arbeitsplatzwechsel muss der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle abgegebenen Dokumente wieder zurückgeben, damit der neue Arbeitgeber danach den Lohnsteuerabzug berechnen kann.

Bei einem Arbeitsplatzwechsel muss der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle abgegebenen Dokumente wieder zurückgeben, damit der neue Arbeitgeber danach den Lohnsteuerabzug berechnen kann.

Berufseinsteiger beantragen beim zuständigen Finanzamt eine Ersatzbescheinigung 2012, die sie dann dem Arbeitgeber vorlegen.

Was gilt für Azubis, die 2012 mit der Ausbildung beginnen?

Bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen ledigen Arbeitnehmern, die im Jahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen oder 2011 begonnen haben, kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen ohne jede Bescheinigung die Steuerklasse I unterstellen und danach den Lohnsteuerabzug berechnen. Damit diese Vereinfachungsregelung für Auszubildende greifen kann, braucht der Arbeitgeber lediglich eine schriftliche Bestätigung der Angaben durch den Auszubildenden.

Was ist bezüglich des Mitteilungsschreibens des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug“ zu beachten?

Kontrolle ist hier in jedem Fall besser! Das Schreiben enthält die persönlichen, zentral gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Bei Fehlern im Datensatz sollten Arbeitnehmer unbedingt beim zuständigen Finanzamt auf Korrektur drängen und sich danach den neuen Datensatz ausdrucken lassen. Dass fehlerhafte Datensätze keine Einzelfälle sind, zeigt eine Schätzung des Finanzministeriums von Mecklenburg-Vorpommern: Mehr als 13.000 Datensätze seien hier falsch, und das bei nur rund 640.000 insgesamt.

19. Dezember 2011 von Dorothea Weniger
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