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Grau-Zone Fahrraddiebstahl

ADFC: Vorsicht bei Nachtzeit- klausel in Hausratversicherung

(ADFC) Nachts zwischen 22 und 6 Uhr können Radfahrer nur eingeschränkt darauf vertrauen, dass sie im Falle eines Fahrraddiebstahls eine Entschädigung erhalten. Die sogenannte Nachtzeitklausel in vielen Hausratversicherungen gewährt nur dann Versicherungsschutz, wenn sich das Rad

während dieser Zeit in Gebrauch oder zumindest in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum befand. Das berichtet das Mitgliedermagazin Radwelt vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) in seiner aktuellen Ausgabe.

„Der Gebrauch des Fahrrads endet, sobald der Benutzer das Rad abstellt und beschließt, es in dieser Nacht nicht mehr zu fahren“, sagt ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn. Stellt jemand sein Fahrrad um 19:25 Uhr draußen ab, um anschließend mit einem Kollegen zur bis nach 6 Uhr dauernden Nachtschicht zu fahren, war der Gebrauch mit dem Abstellen beendet (AG Osnabrück, 15 C 224/91). Das vor dem Kino abgestellte Rad ist jedoch auch nach 22 Uhr noch in Gebrauch, wenn der Kinobesucher nach der Vorstellung damit nach Hause fahren will.

Wer als Versicherungsnehmer den Diebstahl eines über Nacht draußen geparkten Fahrrads erst am nächsten Tag bemerkt, muss beweisen, dass sein Fahrrad nicht während der achtstündigen Nachtzeit abhanden gekommen ist. Rechtsexperte Huhn: „Das wird fast nie gelingen.“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsprechung bestätigt: Das oberste Gericht in Zivilsachen hält die Nachtzeitklausel für eine „objektive Risikobegrenzung“. Nachts werde von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt, unabhängig von einem nachlässigen oder sorgfältigen Verhalten des Versicherungsnehmers. Deshalb nutzte es dem Besitzer des gestohlenen Fahrrads in diesem Fall auch nichts, dass er es an einem Gitter angekettet hatte. Da für den größten Teil des Tages Versicherungsschutz zugesagt und nachts die Entwendung von Fahrrädern eher wahrscheinlich sei, sieht der BGH in der streitigen Klausel auch keine unangemessene Benachteiligung. Dass der Versicherer für die Nachtzeit nur eingeschränkten Versicherungsschutz verspreche, sei für den Versicherungsnehmer ebenso zumutbar wie die ungünstige Verteilung der Beweislast (BGH, Urteil vom 18.06.2008, IV ZR 87/07).

Der ADFC rät, verschiedene Angebote von Hausratversicherern zu vergleichen, denn immer mehr bieten inzwischen einen 24-Stunden-Diebstahlschutz an. Der ADFC-Versicherungspartner Pergande & Pöthe verzichtet auf die problematische Nachtzeitklausel. Seit Januar 2008 ist die Klausel auch nicht mehr in den unverbindlichen Musterbedingungen des Versicherungsverbands GDV enthalten. Er knüpft das Angebot allerdings an einige Bedingungen.

22. Oktober 2008 von Pressemitteilung

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