Gericht fordert Klarheit
Aktuelles Urteil: Fallstricke bei pauschalen Werbeaussagen
die Preisreduktion eben nicht auf sämtliche Waren gewährt werde. Dass auf die Ausnahmen mit einem Sternchen und einer Erklärung am Seitenrand hingewiesen werde, ist dabei unerheblich. Eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung für sich genommen darf nämlich keine unwahren Angaben enthalten, erläutern ARAG Experten. Lediglich Erläuterungen oder Ergänzungen, die der Klarstellung nicht eindeutiger blickfangmäßiger Werbeaussagen dienten, dürfen mit einer Fußnote vorgenommen werden.
Auch die Begriffe „Werbeware“ und „bereits reduzierte Ware“ sind zu unbestimmt, da die angesprochenen Verbraucher nicht erkennen könnten, welche Produkte darunter fielen (LG München I, Az.: 33 O 13190/12).
6. September 2012 von Jürgen Wetzstein
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