Pedelecs und Dynamopflicht:
Fahrradsachverständiger André Gläser will etwas Licht ins Dunkle bringen
„Die Ausstattungspflicht mit einer Dynamobeleuchtung gilt für alle Fahrräder, die als Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Das ergibt sich daraus, dass diese Vorschriften in der StVZO im Abschnitt "Andere Straßenfahrzeuge" enthalten sind.
Hinter der StVZO steht die Forderung des Gesetzgebers nach einer Lichtmaschine als "unerschöpflicher Energiequelle" - siehe § 67 Abs.1 StVZO. Das können auch Elektromotoren von Pedelecs mit entsprechender Regelung, sprich Dynamofunktion leisten.
Zusätzlich zum Dynamo darf laut StVZO eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden. ‚Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen’.
Gemeint ist damit, dass die Störung einer Betriebsart nicht den Ausfall der anderen zur Folge hat.
Die Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1988 sagt es deutlich: ‚Unter der Voraussetzung, dass Scheinwerfer und Schlussleuchte auch weiterhin von einer Lichtmaschine versorgt werden, die aber bei Batteriebetrieb nicht in Betrieb sein muss, wird durch die neue Fassung des Absatzes 1 eine vereinfachte "Batterie-Dauerbeleuchtung" ohne eine Anzeige für den akribischen Ladezustand zugelassen.’
Das heißt für mich eindeutig, dass eine Batterie als Hauptstromquelle und
der Dynamo als zuschaltbare ‚Notstromquelle’ unter Einhaltung der 6V Spannungsangabe (am Scheinwerfer ankommend) zulässig ist. Unabhängig von der Batterie muss ein Dynamo die Beleuchtung mit betreiben können.
Elektromotoren von Pedelecs mit Dynamofunktion müssen geprüft und - wie alle anderen legalen aktiven und passiven Beleuchtungseinrichtungen - zugelassen sein. Dies ist erkenntlich an einer Wellenlinie mit darauffolgender mehrstelliger (K-) Nummer.
In diesem Zusammenhang noch interessant ist, das Beleuchtungsanlagen mit zwei Scheinwerfern nicht legal sind.
Zudem: Pedelec 45 sind Kraftfahrzeuge und unterliegen anderen Regelungen. Sie dürfen mit einer rein aus dem Akku gespeisten Beleuchtungsanlage betrieben werden.
Und: die Ausnahme für Rennräder bezieht sich nur auf die aktive Beleuchtung, die einsatzbereit mitzuführen ist. Reflektoren (passive Beleuchtungseinrichtungen) müssen immer vorhanden sein."
André Gläser
Fahrradsachverständiger
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