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Achtung bei Mini- und Midi-Jobs

Gesetzlicher Mindestlohn steigt zum Jahreswechsel an

Der Verband des Deutschen Zweiradhandels (VDZ) weist in seinem Rundschreiben an Fahrradhändler auf den Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns zum Jahreswechsel hin. Es bestehe u.a. Handlungsbedarf bei der Anpassung des vertraglichen maximalen Arbeitszeitumfangs bei den Mini- und Midi-Jobs. Bekanntlich steigt der gesetzliche Mindestlohn von

8,50 EUR auf 8,84 EUR. Dies bedeute beispielsweise, dass die monatliche Arbeitszeit bei einem 450 EUR-Job von bis zu 52,94 Stunden monatlich auf bis zu 50,90 Stunden monatlich sinke.

Der VDZ weist gleichzeitig in Bezug auf die Bezahlung auf Folgendes hin: Bei Tarifbindung seien - je nach Eingruppierung und auch bei den benennten Beschäftigtengruppen - die jeweiligen Tarifgehälter/Löhne zugrunde zu legen. Bei fehlender Tarifbindung bilden die tariflichen Vergütungsgrößen zumindest mittelbar Untergrenzen bei der Ermittlung des sittenwidrigen Wucherlohns.

Als Faustformel gelte laut VDZ nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, dass eine Vergütung, die das jeweilige Tarifentgelt um mehr als ein Drittel unterschreitet, sittenwidrig ist.
Die Folge sei, dass die Differenz zum jeweils einschlägigen Tariflohn/gehalt eingefordert werden könne, und zwar rückwirkend im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen.

20. Dezember 2016 von Jürgen Wetzstein

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