Aktuelles Facebook-Urteil:
Haften Arbeitgeber für private Wettbewerbsverstöße von Mitarbeitern?
Dieser vermeintlich harmlose Eintrag bei Facebook hatte ein juristisches Nachspiel:
"Hallo zusammen,„Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion bei Auto . Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18% NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!!
Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei). Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00€ jetzt nur 31.000,00€ !!! [Foto des genannten Scirocco] Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer zur Verfügung."
Eine Wettbewerbszentrale stolperte in diesen Zeilen über gleich mehrere Wettbewerbsverstöße und mahnte das Autohaus ab. So werde z.B. der Verbrauch der PKW nicht ordnungsgemäß angegeben.
Das Autohaus lehnte eine Haftung ab, da es keine Kenntnis von den Handlungen seines Mitarbeiters gehabt habe.
Das LG Freiburg ließ diese Argumentation jedoch nicht gelten, sondern bejahte eine Verantwortlichkeit des Unternehmens. Der Mitarbeiter habe im vorliegenden Fall klar den privaten Bereich verlassen. Er verkaufe nicht privat seinen PKW, sondern biete die Wagen seines Arbeitgebers an. Auch die bei dem Posting benannte Telefonnummer sei die berufliche und nicht die private des Mitarbeiters.
§ 8 Abs.2 UWG bestimme, dass das beworbene Autohaus - auch ohne Kenntnis - für die Handlungen seines Mitarbeiters einzustehen habe.
Der Rechtsanwalt und Fachjournalist Dr. Martin Bahr meint dazu: "Der Gesetzgeber hat ausdrücklich § 8 Abs.2 UWG geschaffen, damit der Unternehmer sich nicht hinter den vermeintlich privaten Äußerungen seiner Mitarbeiter verstecken kann. Jeder Form von Schleichwerbung soll damit ein Riegel vorgeschoben werden."
(Quelle: http://www.dr-bahr.com )
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