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Eine Sitzung des EUGH - große Kammer.
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EUGH-Urteil zum selektiven Vertrieb

HDE-Experte: „Kein Freifahrtschein für die Markenhersteller“

Der Europäische Gerichtshof hat gestern ein wegweisendes Urteil in Bezug auf die Zulässigkeit eines selektiven Vertriebs in bestimmten Fällen veröffentlicht. Demnach kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen. In diesem Zusammenhang stellt der der Handelsverband Deutschland (HDE) fest: „Das ist kein Freifahrtschein für die Markenhersteller, Händlern künftig den Verkauf ihrer Waren über Plattformen zu verbieten“.

Vielmehr hätten die Richter klargestellt, dass Vertriebsbeschränkungen durch die Industrie enge Grenzen gesetzt sind“, so der stellvertretende HDE-Hauptgeschäftsführer Stephan Tromp. So ist es beispielsweise auch künftig nicht möglich, dass der Hersteller Händlern den Verkauf seiner Produkte auf Online-Plattformen untersagt, wenn der Hersteller dort selbst seine Ware anbietet. Außerdem hat der EuGH deutlich gemacht, dass eine solche Maßnahme nur im Luxussegment legal sein kann, wenn es um den Schutz des Markenimages geht. Auch dann aber müssen klare und nachvollziehbare Kriterien ersichtlich sein, warum der Vertrieb über bestimmte Plattformen nicht stattfinden soll. Der Knackpunkt im Urteil ist die Frage der Angemessenheit für pauschale Vertriebsverbote. Der HDE erwartet, dass diese Frage gerichtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen wird.

„Der Handel in Deutschland baut auch nach diesem Urteil weiter auf die klare und deutliche Linie des Bundeskartellamtes. Produzenten dürfen den Vertrieb ihrer Ware nur in Ausnahmefällen einschränken. Das ist eine Grundbedingung für fairen Wettbewerb und unternehmerische Freiheit im gesamten Handel“, so Tromp weiter.

Der EUGH hat im Rahmen einer Pressemitteilung ausführlich über das Urteil informiert. Im konkreten Fall ging es um Coty Germany, einem Anbieter von Luxuskosmetika. Das Unternehmen erhob vor den deutschen Gerichten Klage gegen einen ihrer autorisierten Händler und beantragte unter Berufung auf das vertragliche Verbot, diesem Händler zu untersagen, ihre Produkte über die Plattform „amazon.de“ zu vertreiben. Da das OLG Frankfurt am Main Zweifel daran hat, ob die Vertragsklausel mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar ist, hat es den Gerichtshof hierzu befragt.

7. Dezember 2017 von Jürgen Wetzstein

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