Nur noch maximal 30 Tage
HDE kritisiert Plan zu kürzeren Zahlungsfristen
Der Vorschlag der EU-Kommission zielt darauf ab, mit einer neuen Verordnung den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr einzudämmen. Erreicht werden soll dieses Ziel unter anderem mit der Regelung, dass nur noch maximal 30 Tage Zahlungsziel zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden dürfen. Dies sollte dann auch ausnahmslos gelten.
„Bislang war eine Vereinbarung längerer Zahlungsziele von über 60 Tagen unter bestimmten Voraussetzungen machbar. Das sollte auch künftig so bleiben“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Würde diese Ausnahmebestimmung gestrichen, wäre die Vertragsfreiheit zwischen Unternehmen nicht länger gewährleistet. Daher müssten Abweichungen mindestens möglich bleiben, wenn diese ausdrücklich vereinbart und im Hinblick auf die Belange des Lieferanten nicht grob unbillig seien. „Zahlungsbedingungen frei aushandeln zu können, ist entlang der Wertschöpfungskette von großer Bedeutung. Längere Zahlungsfristen sind dabei häufig im Interesse beider Vertragspartner“, so Genth weiter.
Natürlich habe der HDE nichts gegen pünktlich erfolgende Zahlungen und unterstützt eine fristgerechte Zahlungskultur. „Die Beschränkung von einvernehmlich zu vereinbarenden Zahlungszielen auf 30 Tage leistet aber keinen Beitrag zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs. Sie würde aber die unternehmerische Handlungsfreiheit empfindlich einschränken und zu Effizienzverlusten führen“, betont Genth. Beide Vertragspartner würden die Möglichkeit verlieren, für sie vorteilhafte Vereinbarungen zu treffen.
Zudem seien die Zahlungsbedingungen im Lebensmittelsektor bereits durch die Richtlinie über unlautere Handelspraktiken vorgeschrieben, die in nationales Recht umgesetzt und von den Unternehmen in die Lieferverträge implementiert wurde. Diese Vorgaben würden nun aber durch den Kommissionsvorschlag außer Kraft gesetzt, bevor eine Evaluierung dieser Vorschriften auf EU-Ebene überhaupt stattgefunden habe. „Das gefährdet das Vertrauen der Unternehmen in den Bestand des geltenden Rechts“, so Genth.
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