2019 bringt Gesetzesänderung
Steuerliche Vorteile für Selbstständige mit Dienstrad
Und zwar nimmt diese Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende in den Fokus. Diese müssen den privaten Nutzungsanteil geleaster Diensträder seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr versteuern. Außerdem muss in Zukunft keine Umsatzsteuer mehr auf die Privatentnahme entrichtet werden. Die Neuregelung nach §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (neue Fassung) gilt für Fahrräder und Pedelecs (bis 25 km/h), die dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, und ist zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
„Durch den Wegfall der Entnahmebesteuerung werden Jobräder für Selbstständige deutlich günstiger. Im Vergleich zur bisherigen Regelung sind bis zu 20 Prozent zusätzliche Ersparnis möglich“, erklärt Jobrad-Geschäftsführer Holger Tumat. Die Versteuerung der Privatentnahme entfällt ab Januar auch für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibenden, deren Dienstrad-Leasingvertrag bereits läuft. Wie bisher können Leasingraten und Fahrradversicherung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. „Damit in der Steuererklärung alles richtig korrekt berücksichtigt wird, empfehlen wir selbstständigen Jobradlern, ihren Steuerberater zu konsultieren“, so Holger Tumat.
Sonderregelung für S-Pedelecs
Für sogenannte S-Pedelecs, die steuerlich als Kraftfahrzeuge gelten, gilt eine Sonderregelung. Diese Räder sind von der ebenfalls neu geregelten Besteuerung von E-Autos und Hybriden betroffen. Das bedeutet: Selbstständige Jobradler mit S-Pedelec müssen die private Nutzung ihres Fahrzeugs monatlich mit einem Prozent versteuern – laut der neuen „0,5-Prozent-Regel“ wird als Bemessungsgrundlage aber nur noch die Hälfte des Bruttolistenpreises des Dienstrads herangezogen. Diese Regel gilt für bis zum 31. Dezember 2021 neu abgeschlossene Leasingverträge für deren gesamte Dauer.
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