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Elektronische Kassen müssen in Kürze nachgerüstet werden
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Ablaufende Fristen:

Technische Sicherheitseinrichtung bald zwingend vorgeschrieben

Wer eine elektronische Kassenlösung oder eine Warenwirtschaft mit Kassenfunktion nutzt, sollte sich zeitnah darum kümmern, dass diese den ab 01.01.2020 geltenden gesetzlichen Vorgaben entspricht. Insbesondere Systeme, die vor dem 25.11.2010 angeschafft wurden, dürfen dann ohne entsprechendes Sicherheitsmodul nicht mehr verwendet werden. Darauf weist WaWi-Anbieter Velodata hin.

Der Grund für den Hinweis ist für Velodata die bisherige Erwartung der Experten, dass „die vorgeschriebene Sicherheitseinrichtung bis zum Termin 1.1.2020 bei keinem Hersteller verfügbar sei, und der Gesetzgeber daher den Vollzug aufschieben werde.“ Das ist nach wie vor nicht geschehen und würde das Problem auch dann wahrscheinlich nur um Monate nach hinten verschieben. Zwar gibt es eine weitere Übergangsfrist bis zum 31.12.2022, die unter bestimmten Umständen gilt. Ob dies den einzelnen Händler betrifft, kann aber nur der Steuerberate verbindlich klären. Dazu kämen Unklarheiten bei den Begrifflichkeiten. „Bei der Übergangsfrist ist der Begriff ‚PC-Kasse‘ in den Erlassen nicht ausreichend definiert, wie u.a. das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. in seiner Stellungnahme an das Ministerium erklärt“, verdeutlicht Velodata.

Das Bundesamt für Sicherheit erklärt die Notwendigkeit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSA) wie folgt: „Im Zuge der Digitalisierung haben sich die technischen Herausforderungen für die Steuerprüfung stark verändert. So sind nachträgliche Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ohne ausreichende Schutzmaßnahmen heute, wenn überhaupt, nur mit hohem Aufwand feststellbar.

Um solche Manipulationen wirksam zu verhindern, müssen die Integrität, Authentizität und Vollständigkeit der aufgezeichneten Daten sichergestellt werden. Zudem müssen die Daten unmittelbar erfasst und im Rahmen von Prüfungen zeitlich aufgefunden werden können.
Erreicht wird dies durch die Verwendung einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Die Technische Sicherheitseinrichtung wird vom elektronischen Aufzeichnungssystem angesprochen, übernimmt die Absicherung der aufzuzeichnenden Daten und speichert die gesicherten Aufzeichnungen in einem einheitlichen Format. Finanzbehörden können die geschützten Daten dann einfordern und auf Vollständigkeit und Korrektheit prüfen.“

Es drohen hohe Bußgelder

Was sich bis hierher recht nachvollziehbar liest, wurde bislang von den verschiedenen WaWi- und Kassensystemanbietern kaum mit einer Umsetzung bedacht. Entsprechend drohen nun Konsequenzen. „Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro, auch ohne dass es zu einer Steuerhinterziehung gekommen ist. Mittels Meldepflicht zum 31.1.2020 (Kassenmodell/Seriennummer) an das zuständige Finanzamt kann kontrolliert werden. Noch viel teurer kann es werden, wenn Kassenprobleme erst nach Jahren bei einer Betriebsprüfung auffallen. Anfang Januar wird wahrscheinlich kein Einzelhändler sofort einen Bußgeldbescheid über die laut Gesetz angedrohten 25.000 Euro erhalten. Trotzdem ist Vorsicht geboten, denn die Finanzämter haben hier ganz andere. schnellere Möglichkeiten bis zur direkten Vollstreckung als z.B. die Aufsichtsbehörden bei Verstößen gegen die DSGVO“, heißt es von Velodata.

8. August 2019 von Daniel Hrkac

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