Nach dem Weihnachtsgeschäft
Welche Regelungen gelten für Gutscheine und Umtausch?
Nach Schätzung des Handelsverbands Deutschland (HDE) haben Einzelhändler in Deutschland im November und Dezember 2020 mit dem Verkauf von Gutscheinen rund drei Milliarden Euro Umsatz erzielt. Sind sie nicht ausdrücklich befristet, gelten die Gutscheine drei Jahre ab Ende des Kaufjahres. In diesem Jahr gekaufte, unbefristete Gutscheine können also bis zum 31. Dezember 2023 eingelöst werden.
Während immer mehr Gutscheine und Bargeld unter dem Weihnachtsbaum liegen, sinkt die Umtauschquote. Weniger als fünf Prozent der Geschenke werden in der Regel über alle Sortimente hinweg umgetauscht. Etwas höher ist die Umtauschquote lediglich im Bereich der Spielwaren. Insbesondere Kindern werden statt Gutscheinen oder Bargeld lieber Spielwaren geschenkt, die für leuchtende Augen sorgen und direkt genutzt werden können. Dadurch kommt es bei Spielzeug allerdings zu einer größeren Zahl an Fehlkäufen und einer erhöhten Umtauschquote.
Bei einwandfreier Ware besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Umtausch. Doch viele Händler kommen ihren Kunden mit Kulanzangeboten entgegen. Bei mangelhafter Ware greift ein zweijähriges Gewährleistungsrecht, sofern der Mangel bereits beim Kauf bestanden hat. Im Online- und Versandhandel gilt außerdem grundsätzlich das Fernabsatzrecht mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen.
An dieser Ausgangslage ändert der aktuelle Lockdown nichts. Der Umtausch einwandfreier Ware ist eine reine Kulanzleistung des Handels. Es kann durchaus sinnvoll sein, beim Kauf von Geschenken mit Verkäufern über Möglichkeiten und Ablauf eines Umtausches zu sprechen. Es ist davon auszugehen, dass sich viele Händler auch in der besonderen Corona-Lage sehr kulant zeigen werden, um ihre Kunden nicht zu enttäuschen. Insofern wird es keine großen Auswirkungen der Ladenschließungen auf den Umtausch geben.
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