Fahrradstürze durch Straßenschäden
Wer haftet wann? ADFC stellt Gerichtsurteile zusammen
soeben verschiedene Gerichtsurteile zusammengetragen. Das Fazit: Gemeinden haften jedoch selten, wenn Radfahrer durch Schlaglöcher oder noch nicht beseitigtes Streumaterial zu Fall kommen.
So stellte das Landgericht München fest, dass es auch Anfang April noch zu Schneefällen und Glatteis kommen könne. Radfahrer müssten sich auf den Zustand der Straßen und Radwege einstellen und ihr Fahrverhalten den Umständen anpassen (LG München I, 26 O 19348/05). Selbst im Sommer sollten Radfahrer sich noch durch vorsichtige Fahrweise auf provisorisch ausgebesserte Frostaufbrüche einstellen. Bei erkennbaren Fahrbahnschäden haftet die straßenunterhaltspflichtige Gemeinde nicht für die Folgen eines Sturzes (LG Coburg, 21 O 795/06).
„Beim Anerkennen von Schadensersatzansprüchen wegen Straßenschäden sind die Gerichte zurückhaltend. Aber es gibt ein paar erfreuliche Ausnahmen“, sagt ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn. So entschied das Berliner Kammergericht, dass die Gemeinde vor einem gefährlichen Baumwurzelaufbruch auf dem Radweg warnen muss, wenn er für aufmerksame Radfahrer nicht zu erkennen ist. Der gestürzte Radfahrer trägt bei so einem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht keine Mitschuld (KG, 9 U 103/09). Bei einem tiefen Schlagloch reiche es nicht aus, mit Schildern vor dem Straßenschaden zu warnen, anstatt die Schadensstelle zu beseitigen (OLG Saarbrücken, 4 U 185/09).
„Chancen auf Schadensersatz stehen für Radfahrer besser, wenn künstliche Hindernisse den Sturz verursacht haben“, so Roland Huhn. Mehrere Urteile gaben Radfahrern in den letzten Jahren zumindest zum Teil recht: Das Aufstellen eines im Dunkeln schlecht wahrnehmbaren Sperrpfostens mitten auf einem Geh- und Radweg verletzt die Verkehrssicherungspflicht des Wegeeigentümers. Auch wenn der Pfosten wegen fehlender Reflektoren oder Leuchtfarbe erst aus der Nähe zu erkennen war, haftet ein gestürzter Radfahrer zu 50 Prozent mit, wenn er auf dem Weg schon an mehreren Sperrpfosten vorbeigefahren war und deshalb mit weiteren rechnen musste (LG Karlsruhe, 10 U 176/05).
Auch bei abgesenkten Kanaldeckeln haftet die Gemeinde (OLG Frankfurt 1 U 30/08) oder bei Metallketten zwischen Metallpfosten, die nachts kaum zu sehen sind (OLG Hamm 03.02.2009, I-9 U 101/07), ebenso bei nicht markierten Höhenunterschieden zwischen Rad- und Fußweg (LG Münster 25.03.2009, 8 O 34/09).
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