StVO-Änderung:
Zehn wichtige Punkte für Radfahrer treten in Kraft
1) Überholabstand
In der Straßenverkehrsordnung wird ein Mindest-Überholabstand verankert. Innerorts müssen Autofahrer in Zukunft einen Abstand von 1,5 Metern zum Radfahrer einhalten, außerorts beträgt er zwei Meter. Diese präzise Festlegung ist ein Novum. Bislang stand in der StVO, dass es sich um einen „ausreichenden Seitenabstand“ handeln müsse. Die Anpassung des Gesetzestextes folgt damit bestehenden Gerichtsurteilen, die diesen Mindestabstand bereits seit den 1980er-Jahren empfahlen (z. B. OLG Saarbrücken 3 U 141/79). Die Einhaltung des Seitenabstandes gilt übrigens auch, wenn man einen Radfahrer mit Anhänger überholt. Dann muss entsprechend mehr Platz einkalkuliert werden. Fährt der Radfahrer auf einem Radstreifen, gilt die Neuregelung zum Mindestabstand allerdings nicht.
2) Erweiterung des Parkverbots an Kreuzungen
Das Parkverbot für Kfz an Kreuzungen mit baulichem Radweg wird von fünf auf acht Meter vom Fahrbahnkreuzungspunkt erhöht. Damit sollen Sichtbehinderungen und daraus resultierende gefährliche Situationen minimiert werden. Problemfelder bleiben aber die Kreuzungen ohne Radweg. Speziell Kinder bis acht Jahre, die auf dem Gehweg fahren müssen, werden weiterhin schlecht von Autofahrern wahrgenommen. Sie müssen deshalb laut Gesetz bei jeder Fahrbahnquerung absteigen und schieben – auch wenn sie von ihren Eltern begleitet werden. „Wir raten deshalb auch weiterhin dazu, das Kinderrad mit einem hoch herausragenden Sicherheitswimpel auszustatten, damit die Kinder von den Autofahrern besser wahrgenommen werden“, so Guido Meitler vom Kinderradhersteller Puky.
3) Abbiegen von Lkw
Abbiegeunfälle von Lkw und Radfahrern sind ein großes Problem. Für mehr Sicherheit soll nun sorgen, dass Lkws mit Schrittgeschwindigkeit abbiegen müssen, wann immer mit Radfahrern und Fußgängern zu rechnen ist. „Das ist zumindest ein Teilerfolg, der für mehr Sicherheit sorgen kann“, beurteilt Alexander Kraft vom Liegeradspezialisten HP Velotechnik den neuen Gesetzestext. Allerdings schränkt er ein, dass die Schrittgeschwindigkeit laut Bundesverkehrsministerium mit „bis zu elf Stundenkilometer“ definiert wird. „Das ist ungefähr das Tempo eines engagierten Joggers und damit eindeutig zu schnell.“
4) Rechtsabbiegende Radfahrer
Radfahrer dürfen ab sofort die Autogrünpfeile nutzen, wenn sie von einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg nach rechts abbiegen. Außerdem können Kommunen extra Grünpfeile für Radfahrer einführen. Das ist ein alltagspraktischer Schritt. An vielen Kreuzungen können Radfahrer gefahrlos rechts abbiegen, z. B. wenn sie sich weiterhin auf einem Radweg einordnen. Allerdings ist derzeit noch unklar, ob vor dem Abbiegen angehalten werden muss oder nicht. Außerdem muss der Grünpfeil für jede Kreuzung extra angeordnet werden.
5) Nebeneinanderfahren
Radfahrer dürfen nebeneinander fahren, wenn der übrige Verkehr dadurch nicht behindert wird. Das wurde jetzt nochmals durch die neue StVO gestärkt. Faktisch ist das keine Änderung gegenüber der vorherigen Regelung. Diese besagt, dass Nebeneinanderfahren ohne die oben genannte Rücksichtnahme erst in Verbünden ab 16 Radfahrenden möglich ist.
6) Personenbeförderung von Erwachsenen
Die Mitnahme von Erwachsenen auf entsprechenden Fahrrädern wird wieder zugelassen. Dem bisher gültigen Verbot ging nämlich ein Gesetzesfehler voraus: In der StVO-Fassung von 1937 stand: „Auf einsitzigen Fahrrädern dürfen Radfahrer Personen nicht mitnehmen“. Ausnahme: Kinder unter sieben Jahren. Bei der Neufassung 1970 wurde das Wort „einsitzig“ schlicht vergessen. Dieser Fehler wurde jetzt korrigiert und somit sind Rikschas oder Lastenräder mit Beförderungsmöglichkeiten im Straßenverkehr legal zu fahren. „Die Regelung ist ein wichtiger Schritt hin zur Verkehrswende. So können auch Jugendliche oder ältere Personen auf dem Rad gesetzeskonform transportiert werden. Ich bedanke mich, dass mein Hinweis aufgenommen und eine falsche Formulierung korrigiert wurde“, beurteilt Markus Riese vom E‑Bike-Spezialisten Riese & Müller, auf dessen Einwand die Änderung zustande kommt. Allerdings verweist Riese: „Man darf jetzt aber nicht einfach jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen. Das Fahrrad muss für das Mehrgewicht zugelassen sein und über eine spezielle Sitzvorrichtung verfügen.“
7) Verkehrszeichen Radschnellweg
Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ wird in die StVO aufgenommen. Bei Radschnellwegen handelt es sich um Radfahrbahnen, die ein schnelles und sicheres Befahren durch Radfahrer über größere Entfernungen ermöglichen sollen. „Die Wege werden gerne auch als ‚Radautobahnen‘ bezeichnet und bekommen aktuell gerade in Ballungsräumen eine hohe Attraktivität, weil sie als dezidierte Trassen für Pendler auf den Hauptrouten zum Radfahren und Stehenlassen des Autos einladen“, sagt Volker Dohrmann vom Hamburger Fahrradhersteller Stevens.
8) Einführung von Fahrradzonen
Analog zu Tempo-30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Wie bei Fahrradstraßen gilt dann: Tempo 30 und der Radverkehr darf nicht gefährdet oder behindert werden. Durch die Gesetzesänderung sollen die Möglichkeiten zur Einrichtung durch die Straßenverkehrsbehörden erleichtert werden. Allerdings ist bislang unklar, unter welchen Voraussetzungen eine Fahrradzone überhaupt eingeführt werden darf.
9) Parken am Straßenrand
Das geplante Fahrradparkverbot am Fahrbahnrand wurde im Bundesrat verhindert. „Eine andere Lösung wäre auch nicht zielführend gewesen. Um die Verkehrswende zu schaffen, müssen mehr Parkmöglichkeiten für Räder anstelle von Autoparkplätzen am Fahrbahnrand geschaffen werden“, so Andreas Hombach vom Stadtmöblierer WSM.
10) Tempo 30
Die Forderung nach flächendeckend Tempo 30 in Innenstädten wurde aktuell noch nicht aufgegriffen. Dabei zeigen Beispiele aus Helsinki oder Oslo, dass dadurch die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer wesentlich verbessert wird. „Das ist unser großer Wunsch an die nächste Novelle, die schon in diesem Jahr kommen soll“, blickt Hombach schon einmal voraus.
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