Landgericht fällt Urteil
Zu schwer: XXL-Kunde will E-Bike zurückgeben
Über den Fall wurde jüngst unter anderem von den Tageszeitungen "Rhein Sieg Rundschau" und "Rhein Sieg Anzeiger" berichtet: Ein 62jähriger hatte sich in einem Bonner Fachgeschäft ein Pedelec gekauft. Der Kaufpreis habe über 2300 Euro betragen. Schon bald nach dem Kauf stand der Kunde wieder im Laden und bemängelte die Flatterneigung des Rahmens beim Bergabfahren. Der Händler wiederum schickte das Rad zum Hersteller mit der Bitte um Prüfung der Kundenreklamation.
Der Hersteller konnte jedoch keine Mängel finden, wies aber explizit darauf hin, dass das Maximalgewicht laut Bedienungsanleitung zu berücksichtigen sei. Dies liege bei 125 Kilogramm. Addiert man die 110 Kilogramm des Kunden mit den 25 Kilogramm des Pedelec, überschreitet diese Kombination also die Herstellervorgabe.
Der Kunde wollte daraufhin vom Kaufvertrag zurück treten, was jedoch vom Händler abgelehnt wurde. Der Fall landete in Folge vor dem Amtsgericht. Zunächst ohne Erfolg: Die Frage nach dem Gewicht war nämlich im Verkaufsgespräch vom Händler nicht gestellt worden. Dies könne man, so die Richter, weder Käufer noch Verkäufer zumuten. Und alleine durch bloßes Hinsehen sei das hohe Gewicht des Kunden ebenfalls kaum einzuschätzen.
Das Landgericht Bonn kassierte nun jedoch in der Berufungsverhandlung das Urteil der ersten Instanz. Begründung: Der Käufer könne nicht wissen, dass das Eigengewicht des Rads in die Berechnung des zulässigen Gesamtgewichts miteinbezogen werden müsse. Demnach liege es in der Verpflichtung des Verkäufers, den Kunden darüber aufzuklären.
Der Fahrradhändler musste nun das Pedelec zurücknehmen und den Kaufbetrag abzüglich eines Abschlags von 300 EUR für die zwischenzeitliche Nutzung zurückerstatten.
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