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Musikhören beim Radfahren

ADFC-Experte Roland Huhn informiert über die geltende Rechtslage

Viele Radfahrer sind mittlerweile mit Musik im Ohr im Straßenverkehr unterwegs. Von Seiten der Polizei heißt es dabei oft, dass dies jedoch generell verboten sei. Dem widerspricht jetzt der Allgemeine Deutsche Fahrrad Club. Allerdings gibt es jedoch gewisse Einschränkungen, wie ADFC-Rechtsexperte anhand verschiedener Gerichtsurteile zeigt.

Generell sei es erlaubt, beim Radfahren Musik zu hören – auch mit Kopfhörern, so Huhn in der neuesten Ausgabe des Mitgliedermagazins Radwelt. Entscheidend sei dabei die Lautstärke.

Nach der Straßenverkehrsordnung seien Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass ihr Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird.

So stellte das Oberlandesgericht Köln fest, dass einem Radfahrer die Benutzung eines Kopfhörers erst dann untersagt sei, wenn die im Einzelfall eingestellte Lautstärke zu einer mehr als unerheblichen Gehörbeeinträchtigung führe (OLG Köln, Ss 12/87). Dieses 25 Jahre alte Urteil betraf den Walkman, ist aber immer noch eine Hilfe bei der Auslegung.

Auch Autofahrern ist das Musikhören nicht generell verboten. Huhn: „Wenn die fetten Beats aus den Boxen das Karosserieblech vibrieren lassen und der DJ am Steuer eine Aufforderung aus dem Lautsprecher des Streifenwagens überhört, sind die Grenzen beweissicher überschritten.“ Das gelte auch für Radfahrer mit den modischen großen Kopfhörern. Wenn er von der Polizei angesprochen wird und nicht reagiert, liegt eine Verwarnung mit zehn Euro wegen erheblicher Beeinträchtigung des Gehörs nahe.

Roland Huhn sagt: „Wer als Radfahrer sicher durch den Verkehr kommen will, sollte alle Sinne nutzen.“ Die überlaute Benutzung von Musikabspielgeräten kann die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, weil die Wahrnehmung des Klingelns überholender Radfahrer, von fremden Fahrgeräuschen oder Warnrufen gestört ist – bis hin zum Überhören eines Martinshorns (1/3 Mithaftung eines Autofahrers für Zusammenstoß mit Einsatzfahrzeug LG Aachen, 4 O 57/91; 50 Prozent laut OLG Brandenburg, 12 U 151/08).

8. Oktober 2012 von Jürgen Wetzstein

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