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Gefahr auf innerstädtischen Radwegen

ADFC kritisiert jüngstes Urteil des Bundesgerichtshofes

(ADFC) Radfahrer trifft eine Teilschuld, wenn sie auf einem Radweg von einem unaufmerksamen Passanten so bedrängt werden, dass es zu einem Sturz kommt. Das gilt auch dann, wenn der Radfahrer auf einem Weg unterwegs war, auf dem er Vorrang vor Fußgängern hat. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH), berichtet das Mitgliedermagazin Radwelt vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) in seiner aktuellen Ausgabe.

Werden Rad- und Fußgängerwege nur farblich getrennt und so dicht aneinander vorbeigeführt, dass im innerstädtischen Begegnungsverkehr gefährliche Situationen zwangsläufig zu erwarten sind, können ähnliche Situationen entstehen wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen. Daraus folgt laut BGH eine vergleichbare Pflicht zur Rücksichtnahme von Radfahrern auf Fußgänger dann, wenn sich das abstrakte Gefährdungspotenzial zu einer kritischen Situation verdichtet (VI ZR 171/07).

„Das höchstrichterliche Urteil überrascht, weil es die von der Straßenverkehrsordnung vorgegebenen Unterschiede zwischen getrennten und gemeinsamen Geh- und Radwegen verwischt“, sagt ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn. Unstrittig sei, dass Radfahrer auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen müssen. Aber, so Huhn: „Das Risiko, dass ein unaufmerksamer Passant den Radweg betritt, besteht auf nahezu allen Bordsteinradwegen in den Innenstädten. Deshalb müssten Radfahrer dort, um dem Vorwurf einer Mitschuld zu entgehen, ihr Tempo bei Begegnungen mit Fußgängern eigentlich immer auf Schrittgeschwindigkeit herabsetzen.“

Der Bundesgerichtshof hob mit seiner Entscheidung ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2007 (I-1 U 278/06) auf: Die Düsseldorfer Richter hatten entschieden, dass Radfahrer auf einem getrennten Rad- und Fußweg nicht verpflichtet seien, auf Fußgänger in gleicher Weise Rücksicht zu nehmen wie auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg.

Im verhandelten Fall fuhr ein Radfahrer mit etwa 15 Stundenkilometern auf dem Radweg mit angrenzendem Gehweg und sah eine Frau, die sich an einer Bushaltestelle mit anderen unterhielt. Er klingelte in etwa zehn Metern Entfernung, um auf sich aufmerksam zu machen, die Fußgängerin bewegte sich jedoch in Richtung Radweg. Dadurch sah sich der Radfahrer zur Vollbremsung gezwungen, bei der er über den Lenker stürzte. Aufgrund des BGH-Urteils muss das OLG Düsseldorf neu entscheiden, welchen Anteil an seinem Schaden er selbst zu tragen hat.

20. April 2009 von Jürgen Wetzstein

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