Bald nur noch 15 km/h auf gemeinsamen Rad- und Fußwegen?
ADFC stemmt sich gegen Tempolimit für Radfahrer
Die Trennlinie zwischen Zustimmung und Ablehnung eines Tempo-Limits für Radfahrer verläuft beim ADFC im Detail: Auf Fußwegen, die für die Benutzung durch Radfahrer frei gegeben sind, hat der Lobby-Verband keine Einwände. Schließlich habe der Radfahrer hier die freie Wahl, ob er die Straße oder alternativ den freigegebenen Fußweg nutzt. Deshalb sei es Radfahrern auch zuzumuten, dass die Benutzung des Fußwegs einem Tempo-Limit unterliegt.
Ganz anders sei die Situation jedoch auf sogenannten straßenbegleitenden gemeinsamen Geh- und Radwegen, gekennzeichnet durch das Verkehrszeichen 240, die für Radfahrer benutzungspflichtig sind. Je nach örtlichen Verhältnissen sind mitunter längere innerörtliche Strecken oder gut ausgebaute Wege abseits des Straßennetzes, z.B. in größeren Parks, mit diesem Zeichen ausgeschildert. „Diese Wege würden ihre wichtige Funktion im Radverkehrsnetz verlieren, wenn dort nur noch mit 15 km/h gefahren werden dürfte“, schreibt Roland Huhn, Rechtsreferent des ADFC, in einer Stellungnahme an das Bundesverkehrsministerium. Und weiter: „Die vorgesehene Geschwindigkeitsbegrenzung würde das Durchschnittstempo von Radfahrern in der Stadt erheblich verringern. Für den Schutz der Fußgänger, sofern sie sich dort aufhalten, ist die Vorschrift ‚Erforderlichenfalls muss der Fahrzeugverkehr seine Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen‘ ausreichend und angemessen.“
ADFC-Mann Huhn fordert stattdessen: „Sollte das BMVBS (Bundesverkehrsministerium) der Ansicht sein, dass sich gemeinsame Geh- und Radwege innerorts generell nicht für ein sicheres Vorankommen mit üblichem Fahrradtempo eignen, dann wäre nicht die Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit geboten, sondern die Aufhebung der Benutzungspflicht für diese Art von Radwegen.“
Der ADFC stützt sich dabei übrigens auf einige höchstrichterliche Urteile, die besagen, das 15 km/h auf dem Rad eher einem Schneckentempo entsprechen. So urteilte etwa das Oberlandesgericht Hamm (AZ 13 U 16/98), 15 km/h seien „ein durchschnittliches, eher langsames Tempo“. Und das Oberlandesgericht Karlsruhe schrieb in einem Urteil (AZ 2 Ss 24/05), 15 km/h seien „als Durchschnittsgeschwindigkeit eher niedrig geschätzt, da der Fahrradverehr durchaus auch von schnelleren Radfahrern geprägt ist.“
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