Unterschiedliche Auffassungen
ADFC widerspricht ADAC: Pedelecs mit Anfahrhilfe sind Fahrräder
auch Pedelecs mit einer Anfahrhilfe, die bis zum Erreichen von 6 km/h allein mit Motorkraft fahren können, gelten als Fahrräder.
Der Automobilclub hatte im Zusammenhang mit einem Test von Pedelecs die Auffassung vertreten, dass die elektrische Anfahr- oder Schiebehilfe das Elektrofahrrad zu einem Kraftfahrzeug mache. Das würde Einschränkungen bei der Radwegbenutzung bedeuten und – was der ADAC nicht erwähnt – ein Verbot, Kinderanhänger zu ziehen oder auf Wegen zu fahren, die für Kfz gesperrt sind. Auch die 0,5-Promille-Grenze wäre einzuhalten.
Der Fahrrad-Club bezieht sich dagegen auf die Europäische Richtlinie 2002/14/EG. Sie regelt, welche Fahrzeuge eine Zulassung als Kfz benötigen, und nimmt Fahrräder, die mit einem elektrischen Hilfsantrieb bis 250 Watt ausgestattet sind, vom Genehmigungsverfahren für Kfz aus. Die Motorunterstützung muss beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen werden. So weit sind sich die Verkehrsjuristen beider Verbände einig.
Roland Huhn, Rechtsreferent des ADFC, weist aber auf eine weitere Regelung hin: „Die EU-Richtlinie befreit nicht nur die so definierten Pedelecs von der Pflicht zur Zulassung als Kfz, sondern sämtliche Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h. Sie werden daher im Unterschied zu den schnelleren Bauarten nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrzeuge bezeichnet.“ Der deutsche Gesetzgeber hat diese Unterscheidung zuletzt im Februar 2011 wörtlich in eine eigene Kfz-Zulassungsverordnung übernommen.
„Der ADAC stützt sich stattdessen auf die Kraftfahrzeug-Definition nach dem Straßenverkehrsgesetz und hält die EU-Richtlinie nicht für maßgeblich. Dann aber müsste er konsequent auch die Definition der Pedelecs ohne Anfahrhilfe in Frage stellen. Denn sie beruht ebenfalls auf europäischem Zulassungsrecht und findet sich bisher im Straßenverkehrsgesetz nicht wieder“, sagt der ADFC-Rechtsexperte. Auch die Pedelecs bis 25 km/h wären dann entgegen allgemeiner Auffassung keine Fahrräder mehr und würden unter die Vorschriften für Kraftfahrzeuge fallen.
Noch im Jahr 2009 hatte die Juristische Zentrale des ADAC aus der Anfahrhilfe nur die Verpflichtung abgeleitet, dass vor dem 1. April 1965 geborene Fahrer zumindest eine Mofaprüfbescheinigung haben müssten, weitere Einschränkungen, die für Kraftfahrzeuge gelten, aber verneint. Das Bundesverkehrsministerium hat bereits 2005 in einer Auskunft klargestellt, dass die nicht unter die EU-Richtlinie fallenden Fahrräder mit Trethilfe national gewöhnlichen Fahrrädern gleichgestellt werden.
Die Richtlinie habe sowohl Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt, wie auch Fahrräder mit Trethilfe, die den genannten Leistungsmerkmalen entsprechen, aus ihrem Anwendungsbereich für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge herausnehmen wollen. Deshalb würden sie auch bewusst als Fahrzeuge bezeichnet. Eine Einstufung der Pedelecs mit Anfahrhilfe bis 6 km/h als Kraftfahrzeuge sei ausgeschlossen.
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