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Aktuelles Urteil:

Amtsgericht München zückt Rote Karte für falsche eBay-Bewertung

Wenn Wahrheit zur Nebenpflicht wird, dann hat ein deutsches Amtsgericht mal wieder ein denkwürdiges Urteil gesprochen: Das Amtsgericht München beendete jetzt einen Rechtsstreit zwischen einem eBay-Käufer und einem Verkäufer. Stein des Anstoßes waren Streitigkeiten rund um

den Versand eines fast neuen Verstärkers im Wert von etwa 7500 Euro. Nach dem Auktionsende hatte der Käufer gebeten, den Verstärker abholen oder eine eigene Spedition beauftagen zu dürfen. Der Verkäufer schickte die Elektronik allerdings – wie vereinbart – in der Originalverpackung an den Kunden.

Das brachte den neuen Besitzer so auf die Palme, dass er das Auktionsende mit einer negative Bemerkung quittierte und so den Zufriedenheitsgrad des Ebay-Kontos von 100 auf 97 % absenkte, obwohl der Deal eigentlich wie kaufvertraglich vereinbart abgewickelt worden war.
Das Amtsgericht forderte den Beklagten folgerichtig auf, die Bewertung zurückzunehmen, bzw. einer Löschung zuzustimmen, weil eine solche Bewertung Teil des Handels sei und damit auch Teil des Pflichterfüllungsprogramms der im Kaufvertrag genannten Beteiligten.

Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Bewertungen dürfen negativ sein, aber dann müssen sie auch nachweislich zutreffen. Handelt es sich um eine ‚Rachebewertung‘, dann hat der Bewertete einen Löschungs- und Unterlassungsanspruch.“ Da der Verkäufer den Handel allerdings exakt so abwickelte, wie ursprünglich vereinbart und sich lediglich weigerte, nachträglich Sonderwünsche zu erfüllen, war der Kaufvertrag aus Sicht des Verkäufers erfüllt.

Ein ansonsten anonymes bzw. pseudonymes Mitgliedsprofil könne nur aufgrund des Bewertungssystems eine verlässliche Auskunft über die Qualitäten des Versenders geben, daher bestehe ein Unterlassungsanspruch, wenn ungerechtfertigte Einträge den Ruf des Account-Inhabers schädigen, so der Münchner Amtsrichter im bereits rechtskräftigen Urteil. Bewertungen stellen damit quasi eine Kundenempfehlung bzw. Warnung dar. Daraus ergibt sich ein zentrales Interesse des Verkäufers auf eBay nicht nur an der Vertragserfüllung, sondern auch an einer zutreffenden Bewertung (siehe auch § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zur Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben und sachlich gehalten Bewertungen).
AG München, Az. 142 C 12436 /16

12. Juni 2017 von Pressemitteilung
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