Dienstrad-Leasing
Arbeitsgericht klärt Zahlungspflichten im Krankheitsfall
Konkret hatte die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen zu entscheiden. Das Urteil mit dem Aktenzeichen 8 Ca 2199/22 stellt fest, dass ein Arbeitnehmer die Leasingraten für ein Dienstrad, das im Rahmen der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst tragen muss.
Im vorliegenden Fall war die Arbeitgeberin Leasingnehmerin für zwei Fahrräder, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des JobRad-Modells zur Verfügung gestellt wurden. Die Leasingraten wurden durch eine Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers abgezogen. Als der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig wurde und Krankengeld erhielt, zahlte er während dieses Zeitraums keine Beiträge zur Leasingrate an die Arbeitgeberin. Nach seiner Genesung zog die Arbeitgeberin die während des Krankengeldbezugs angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltzahlung des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Klage und verlangte die Zahlung des während des Krankengeldbezugs einbehaltenen Entgeltabzugs.
Urteil zugunsten des Arbeitgebers
Hier fällte das Arbeitsgericht Aachen jetzt die Entscheidung zugunsten der Arbeitgeberin. In einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es zu Begründung: „Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort." Dies sei nicht überraschend. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad, zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers.
Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe. Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate). Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung nicht der Kontrolle nach dem Maßstab, der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt.
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