Verfassungswidrig:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof kassiert Verkaufsflächenregelung
Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hatte eine im Senatsbeschluss vom 27. April nicht näher benannte Kaufhauskette eingereicht. Darin wurde die Ungleichbehandlung größerer Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche über 800 qm moniert.
Vorschrift bleibt bestehen
Der 20. Senat des BayVGH hat nun dem Antrag stattgegeben. In einer Pressemitteilung heißt es u.a. dazu: „Im Hinblick auf den Gleichheitssatz sei zudem zu beanstanden, dass nach dem Wortlaut der Verordnung im Fall der Ladenöffnung nur sonstige Einzelhandelsbetriebe eine Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 20 qm sicherstellen müssen, nicht aber die übrigen Einzelhändler, die bereits vor dem 27. April 2020 öffnen durften sowie Buchhandlungen,Kfz-Handel und Fahrradhandel."
Allerdings setzt das Gericht die Vorschrift nicht außer Kraft. „Der BayVGH hat jedoch ausnahmsweise aufgrund der herrschenden Pandemienotlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 3. Mai 2020 davon abgesehen, die Bestimmungen außer Vollzug zu setzen, sondern lediglich die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt“, heißt es in der Pressemitteilung. Und auch der bayerische inisterpräsident Markus Söder hatte in einer Pressekonferenz im Anschluss angekündigt, dass es in dieser Woche noch keine Änderungen geben werde.
Update
Doch bereits am Abend reagierte die Staatsregierung doch und erklärte, dass ab sofort auch größere Geschäfte unter Einhaltung strenger Vorschriften ab sofort öffnen dürfen. Sie müssen jedoch ihre Verkaufsfläche auf 800 qm begrenzen. Wie die "Süddeutsche Zeitung" berichtet, hatte die KaDeWe-Gruppe zu der auch das Münchern Nobelkaufhaus Oberpollinger gehört, den Antrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht.
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