Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Bayern setzt 2G-Regel für den Einzelhandel ab
Nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) darf der Zugang zu Ladengeschäften des Einzelhandels grundsätzlich nur Genesenen und Geimpften gewährt werden. Hiervon ausgenommen sind Ladengeschäfte, die der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen, wobei das Kriterium des täglichen Bedarfs durch eine – allerdings ausdrücklich nicht abschließende – Liste von Beispielen (u.a. Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Baumärkte, Gartenmärkte und der Verkauf von Weihnachtsbäumen) konkretisiert wird. Die Antragstellerin, die Inhaberin eines Lampengeschäfts, sah darin eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes und beantragte deshalb die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung.
Der BayVGH hat dem Antrag stattgegeben. Nach Auffassung des Senats dürfte eine „2G“-Zugangsbeschränkung für Betriebe des Einzelhandels im Infektionsschutzgesetz eine ausreichende gesetzliche Grundlage finden und die Voraussetzungen hierfür grundsätzlich erfüllt sein. Das Infektionsschutzgesetz gebe aber vor, dass sich die Reichweite von Ausnahmeregelungen – wie hier für die „Ladengeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs“ – mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst ergeben müsse und nicht auf die Ebene des Normenvollzugs und dessen gerichtlicher Kontrolle verlagert werden dürfe.
Diesen Anforderungen werde die angegriffene Regelung nicht gerecht. Insbesondere im Hinblick auf die – ausdrücklich nicht abschließend gemeinte – Aufzählung von Ausnahmen und die uneinheitliche Behandlung von sogenannten „Mischsortimentern“ lasse sich der Verordnung nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Ladengeschäfte von der Zugangsbeschränkung erfasst würden.
Gegen den Beschluss des Senats (Az. 20 NE 21.3119) gibt es keine Rechtsmittel.
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