Das Ende der Dynamo-Vorschrift?
Binnenmarktpaket liberalisiert auch den Fahrradmarkt
dass mit den neuen EU-Gesetzen die bisherige Regelung der deutschen StVZO, die im Gegensatz zu den meisten anderen EU-Ländern eine dynamobetriebene Beleuchtung am Fahrrad vorschreibt, unter Beschuss geraten wird. Alexander Stubb, EU-Abgeordneter aus Finnland und Sprecher des Parlaments, erklärt den Inhalt des Binnenmarktpakets folgendermaßen: „Kein Unternehmen sollte mehr die Einführung neuer Produkte auf dem EU-Markt fürchten. Falls das Produkt in einem der EU-Länder genehmigt wurde, kann ihm die Zulassung in keinem der anderen Mitgliedstaaten verweigert werden, es sei denn, die zuständigen Behörden beweisen, dass die Anwendung einer nationalen Regelung notwendig ist. Die Anzahl solcher Fälle soll aber in Zukunft auf ein Minimum reduziert werden.“
Zwar galt auch bisher schon in Europa der Grundsatz, dass ein Produkt, das in einem EU-Land den nationalen Vorschriften entspricht, auch in den anderen Mitgliedsländern in Verkehr gebracht werden darf. In der Praxis wurde diese Regelung jedoch häufig ausgehebelt: Wenn nämlich in einem EU-Land die nationalen Vorschriften andere technische Merkmale fordern, dann musste der Anbieter des Produkts nachweisen, dass diese Vorschriften unbegründet sind – eine juristische Auseinandersetzung, die in der Praxis kaum jemand unternommen hat.
Das EU-Parlament will mit seinem Binnenmarktpaket diese Beweislast nun umkehren. Das bedeutet beispielsweise: Ein Fahrrad eines Anbieters aus Holland könnte hierzulande auch mit einer Batteriebeleuchtung zunächst ungehindert verkauft und benutzt werden. Wenn die Bundesrepublik Deutschland dagegen Einwände hat, muss sie selbst nachweisen, warum die Batteriebeleuchtung zwar nach niederländischer Sicht ausreichend ist, nicht aber nach deutscher. Nach dem selben Prinzip ist auch denkbar, dass ein Fahrrad ganz ohne Beleuchtung für die Benutzung im Straßenverkehr angeboten wird, wenn dies im Heimatland des Anbieters erlaubt ist.
Als konkretes Beispiel, wo eine nationale Sonderregelung ohne Zweifel möglich sein wird, nennt das EU-Parlament die Verwendung von Nazi-Symbolen auf Produkten, was in manchen EU-Ländern nicht verboten ist. Hier wird es der Bundesrepublik nicht schwer fallen, die besondere Situation in Deutschland geltend zu machen und eine entsprechende nationale Regelung aufrecht zu erhalten. Bei einer Fahrradlampe dürfte hingegen kaum nachzuweisen sein, dass in Deutschland andere Voraussetzungen als etwa in den Niederlanden gelten.
Kommt jetzt die CE-Norm für Fahrradlampen und -Reflektoren?
In der Konsequenz könnten nicht nur die Vorschriften der deutschen StVZO unter Beschuss geraten, sondern auch die für aktive und passive Fahrradbeleuchtungen vorgeschriebene Bauart-Genehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (das sogenannte Z-Prüfzeichen). Die meisten anderen technischen Merkmale an Fahrrädern sind hingegen von der neuen EU-Regelung nicht betroffen, nachdem diese bereits länderübergreifend in verschiedenen CE-Normen geregelt sind. Zwar sei eine CE-Norm auch für die Beleuchtung am Fahrrad in der Vergangenheit von den entsprechenden Ausschüssen schon öfter diskutiert worden, wie ZIV-Technikexperte Neuberger berichtet, bisher aber ohne konkretes Ergebnis. Mit der Liberalisierung des Binnenmarkts werde dieses Thema nun sicher wieder auf den Tisch kommen. Allerdings würde eine CE-Norm für Fahrradbeleuchtungen mit Sicherheit bedeuten, so Neuberger, dass die bisher hohen deutschen Anforderungen deutlich herunter geschraubt werden müssten.
Stufenweise Einführung
Die verschiedenen Teile des Binnenmarkt-Pakets, in dem unter anderem auch die Überwachung der Einhaltung von CE-Normen strenger geregelt wird, sollen nun schrittweise bis 2010 in Kraft treten. Die für die Fahrradbranche besonders relevante, oben erwähnte Beweislastumkehr, werde hingegen schon deutlich kurzfristiger kommen, wie es bei der EU heißt. Die Verabschiedung durch den EU-Rat voraussichtlich im April sei nur noch eine Formalie. Mit der darauf folgenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU komme die neue Vorschrift unmittelbar zur Anwendung.
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