"Spielmacherprinzip"
Bundeskartellamt billigt Vertriebsmodell der Intersport Online-Plattform
Innerhalb der Intersport Organisation betreibt die Intersport Digital GmbH („IDG“) die Online-Verkaufsplattform für die angeschlossenen Händler in Deutschland. Die Plattform wurde im Januar 2019 auf ein sog. „Streckengeschäftsmodell“ umgestellt, so dass der Verkauf der Produkte an die Endkunden und die Preissetzung durch die IDG Plattform erfolgt. Die Intersport-Händler haben keine direkten Vertragsbeziehungen zu den Endkunden. Die einzelnen Händler können aber festlegen, für welchen Preis sie bereit sind, ein Produkt an IDG abzugeben. IDG leitet die Bestellvorgänge nach einem internen Verteilungsschlüssel an einen oder mehrere Händler zur Ausführung bzw. Lieferung weiter. Die Auswahl des Händlers nimmt die IDG dabei abhängig von bestehenden Lieferkapazitäten und der räumlichen Nähe der Händler zum jeweiligen Kunden vor.
„Spielmacherprinzip“ nennt das die Intersport. Sobald die Bestellung im Online-Shop durch den Endkunden ausgelöst wird, kommt auch der entsprechende Kaufvertrag zwischen IDG und dem Händler zustande.
Zu klären war jetzt, ob dieses Vorgehen kartellrechtlich zu beanstanden ist. Dem ist nicht so, wie das Bundeskartellamt soeben mitteilt. Durch die gemeinsame Plattform werde der Wettbewerb zwischen den Händlern nur geringfügig beeinträchtig.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Gerade für kleinere Händler ist es schwer, sich allein gegen große Online-Händler wie Amazon und die Online-Shops der Hersteller zu behaupten. Auch die einzelnen Intersport-Händler stehen in Deutschland stationär und online starken Wettbewerbern gegenüber. Das gemeinsame Online-Angebot unter der Marke Intersport bietet den vornehmlich stationär tätigen Händlern eine attraktive Vertriebsalternative. Dies stärkt den Wettbewerb im Sportfachhandel und bedeutet für die Endkunden eine größere Einkaufsvielfalt im Online-Bereich.“
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