Report - Kartellrecht
Bundeskartellamt erklärt die Regeln
Zwar richtet sich das jüngst als Entwurf veröffentlichte Dokument an den stationären Lebensmitteleinzelhandel (LEH). Viele der dort geschilderten Ausgangssituationen sind jedoch auch für den Vertrieb anderer Güter – auch solcher der Fahrradbranche – typisch. Schon aufgrund der Ähnlichkeit der Sachverhalte ist zu erwarten, dass die hier aufgestellten Richtlinien zu einer wichtigen Referenz für die kartellrecht-liche Beurteilung von Verhaltensweisen auch in anderen Branchen werden. Lieferanten und Händler sollten sich daher zeitnah mit dem neuen Dokument vertraut machen.
Stationärer Handel versus Onlinehandel
Das aktuelle Papier befasst sich speziell mit Situationen des stationären Vertriebs. Der Onlinehandel wird nicht angesprochen. Auch hier sind aber bekanntlich verschiedene Szenarien vorstellbar, die von den Kartellbehörden kritisch gesehen werden. Zentrale Themen sind etwa Geo-blocking, Beschränkung der Nutzungen bestimmter Online-Plattformen (wie Ebay oder Amazon) oder von Preisvergleichswebseiten sowie Doppelpreissystemen. Die Wahl eines selektiven Vertriebssystems bietet dabei nur bedingt größere Entscheidungsfreiräume auf Seiten der Lieferanten.
Das Dilemma
Verstöße gegen das Kartellverbot werden bekanntlich mit hohen Bußgeldern von bis zu 10 Prozent des Konzernumsatzes geahndet. Unternehmen müssen die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens dabei selbst einschätzen. Sie können ihre Vertriebspraxis nicht über eine behördliche Genehmigung freizeichnen lassen.
Die gesetzlichen Vorgaben sind jedoch denkbar dünn und für den juristischen Laien kaum handhabbar: Klar ist, dass Vereinbarungen oder Abstimmungen über Wiederverkaufspreise verboten sind. Auch die einseitige Druckausübung ist untersagt. Was heißt dies aber ganz konkret für die vielgestaltigen Vertriebssituationen, in denen es (selbstverständlich) direkt oder indirekt auch um Wiederverkaufspreise geht? Genau in diesem Punkt will das Papier Klarheit schaffen. Dies gelingt teilweise.
Preisbindung in der Fahrradbranche
Kartellverfahren wegen Verstößen gegen das Preisbindungsverbot sind in der Fahrradbranche, soweit bekannt, bislang zwar auf Österreich beschränkt (das Kartellgericht hatte das Unternehmen KTM Ende 2015 mit einer sechsstelligen Geldbuße belegt, u.a. weil KTM Händler aufforderte, bestimmte Rabattobergrenzen für bestimmte Zeiträume einzuhalten). Das bedeutet aber nicht, dass sich deutsche oder andere europäische Unternehmen mit verbotenen Praktiken in Sicherheit wiegen können. Durch die nun weitgehend abgeschlossenen Kartellverfahren im Lebensmittelhandel werden nämlich wieder personelle Kapazitäten beim Bundeskartellamt frei. Auch sei an die Durchsuchungen bei Peek & Cloppenburg im Juni 2015 erinnert.
Was sagt das Bundeskartellamt konkret?
{b}• Zu Fest- und Mindestpreisen{/b}
Vereinbarungen über Fest- oder Mindestpreise sind (freilich) unzulässig. Ein Verstoß liegt nach Auffassung des Bundeskartellamts hier schon dann vor, wenn der Händler dem Hersteller die Befugnis erteilt, selbst die Ladenverkaufspreise des Händlers festzusetzen. Hier stellen sich zwei praktisch relevante Fragen: Ist demnach schon die automatische Einspeisung von Preisempfehlungen in Warenwirtschaftssysteme des Händlers unzulässig? Oder gilt dies nur, wenn der Händler die Preise faktisch nicht mehr ändert? Sind Preisauszeichnungen durch den Hersteller ebenfalls verboten?
Ferner sind nach dem Bundeskartellamt etwa auch Vereinbarungen mit folgenden Inhalten unzulässig: »Der Regalpreis beträgt 1,89, der Aktionspreis mindestens 1,69«, »der Ladenverkaufspreis (LVP) wird durch den n/n-Einkaufspreis zuzüglich einer Spanne von 25 % gebildet« oder »der LVP darf die LVP des Händlers X nicht unterschreiten«.
Sofern Hersteller über Druck (etwa die Androhung mit einer Nichtbelieferung) oder Anreize (etwa einen Preispflegerabatt) auf die Verkaufspreise Einfluss nehmen, sollen sich Händler hiergegen zur Wehr setzen, nötigenfalls durch Einschaltung der Kartellbehörden.
{b}• Zu UVP{/b}
Hersteller dürfen (selbstverständlich) unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) aussprechen. Allerdings können UVP auch »als Vehikel für eine Preisbindung« genutzt werden. Die Grenze zum Kartellverstoß wäre nach dem Bundeskartell (schon) dann erreicht, wenn der Händler die Zusage gibt, der UVP zu folgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Hersteller offen an mehrere Händler mit dem Ziel herantritt, beispielsweise die Verkaufspreise anzuheben und dies über mehrere Händler koordinieren zu wollen.
{b}• Zu Aktionsplanungen{/b}
Die Planung von (reinen) Aktionszeiträumen durch den Hersteller erachtet das Bundeskartellamt mit Blick auf die erforderlichen Mengenplanungen als zulässig. Allerdings rät das Bundeskartellamt Händlern entschieden davon ab, dem Hersteller vorab den geplanten Aktionspreis zu nennen. Auch sollten Hersteller nicht die Händler zur Vorab-Information über Aktionspreise verpflichten.
{b}• Zu Spannengarantien{/b}
Spannengarantien können aus Sicht des Bundeskartellamts unter zwei Aspekten kritisch sein: Erstens könne die Abgabe einer Spannengarantie gegebenenfalls als Zusicherung dafür gewertet werden, dass der übrige Handel bei der Preissetzung gemäß der UVP »mitzieht«. Zweitens könnten Ausgleichsforderungen des Handels auch als Druckausübung auf den Hersteller gewertet werden, um diesen verbotener Weise zu Preisbindungen bei anderen Händlern zu veranlassen. Nachträgliche Forderungen des Handels nach einer wirtschaftlichen Kompensation sieht das Bundeskartellamt dagegen in der Regel weniger kritisch.
{b}• Zur Nichtaufnahme und zum Abbruch von Geschäftsbeziehungen{/b}
Lieferanten (die nicht marktbeherrschend oder marktstark sind) sind nicht verpflichtet, Händler zu beliefern, deren zu erwartende Verkaufspreise von den Vorstellungen des Lieferanten über die Produktplatzierung abweicht. Das Bundeskartellamt schränkt diese Aussage jedoch erheblich ein: Wird nämlich beispielsweise aus dem Zusammenhang deutlich, dass der Abbruch einer Geschäftsbeziehung als Reaktion auf die unerwünschte Preisgestaltung des Händlers erfolgt, sei dies als unzulässige Druckausübung durch den Hersteller zu werten.
{b}• Zum Datenaustausch{/b}
Auch beim Datenaustausch, etwa bei der Übermittlung von Absatzdaten des Händlers an den Hersteller, sieht das Bundeskartellamt die Gefahr von Preisabstimmungen: Dies betrifft den Austausch zukunftsbezogener Daten, etwa die Ankündigung von Aktionspreisen des Händlers gegenüber dem Hersteller. Diese ist in der Regel unzulässig (siehe oben). Betroffen ist aber auch der Austausch aktueller Daten, die in kurzen Abständen (etwa wöchentlich) übermittelt werden und so – im Zusammenspiel mit weiteren Umständen – eine Preisüberwachung ermöglichen.
Der weitere Hintergrund
Bekanntlich verfolgt das Bundeskartellamt bereits seit 2010 Kartellverstöße im Lebensmittelhandel, etwa bei Süßwaren, Tiernahrung, Kaffee, Wurst und Bier. Das Bundeskartellamt hatte an die von den Verfahren betroffenen Unternehmen zwar schon seinerzeit Verhaltenshinweise gerichtet. Dieses als »Vorsitzendenschreiben« oder »Orientierungshilfe« bezeichnete Dokument ist in der Praxis häufig jedoch als zu restriktiv kritisiert worden und löste Unsicherheit über seinen Geltungsbereich aus. Die nunmehr veröffentlichten Hinweise lösen das Vorsitzendenschreiben ab und richten sich erstmals an die breite Öffentlichkeit. Sie orientieren sich an typischen Fallkonstellationen, die das Bundeskartellamt anlässlich der LEH-Verfahren angetroffen hat.
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