Mindestpreise wurden zum Verhängnis:
Bundeskartellamt nennt Details zum ZEG-Verfahren
„Die ZEG hat mit ihren Mitgliedsunternehmen Vereinbarungen über Endverkaufspreise für bestimmte Fahrradmodelle getroffen. Die selbständigen Einzelhändler wurden dazu angehalten, von der ZEG festgesetzte Mindestverkaufspreise für verschiedene Fahrradmodelle nicht zu unterschreiten. Damit wurde auch der Preiswettbewerb zwischen den Mitgliedern der Einkaufskooperation gegenüber dem Endverbraucher stark behindert. Zwar sind in Verbünden, wie etwa Einkaufsgemeinschaften, zeitlich begrenzte Preisbindungen, zum Beispiel für gemeinsame Sonderangebotskampagnen, nach deutschem und europäischem Recht möglich. Der vorliegende Sachverhalt geht aber weit darüber hinaus und hat eine Situation wie bei einem Absatzkartell der beteiligten Händler geschaffen“, erklärt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, in der Pressemitteilung.
Gegenstand des Verfahrens waren demnach Vereinbarungen der ZEG mit insgesamt 47 Fahrradeinzelhändlern. Nach diesen Vereinbarungen sollten die Verbandsmitglieder beim Verkauf von saisonaktuellen Fahrrädern der ZEG-Eigenmarken sowie von ZEG-Exklusivmodellen anderer Hersteller von der ZEG festgesetzte Mindestendverkaufspreise nicht unterschreiten. Die Vereinbarungen reichten laut Bundeskartellamt teilweise bis in den Februar 2007 zurück und endeten mit der Durchsuchung der Geschäftsräume der ZEG im Februar 2015.
Die Einhaltung dieser Preisvorgaben wurde durch die Verantwortlichen der ZEG kontrolliert, so das Ergebnis der Untersuchungen durch das Bundeskartellamt. Sie haben hierzu Beschwerden von Händlern über Preisunterschreitungen anderer Einzelhändler entgegengenommen bzw. selbst Preisrecherchen durchgeführt oder durchführen lassen. Fahrradeinzelhändler, die einen bestimmten Tiefpreis unterschritten haben, seien zu dessen Einhaltung aufgefordert worden.
Auf Grund der nachrangigen Rolle der beteiligten Fahrradeinzelhändler im Vergleich zur ZEG wurden gegen diese jeweils aus Ermessensgründen keine Verfahren eingeleitet. Ihnen wurde damit kein ordnungswidriges Verhalten vorgeworfen.
Bei der Bußgeldzumessung sei berücksichtigt worden, dass die ZEG bei der Aufklärung der Absprachen mit dem Bundeskartellamt kooperiert habe, und dass das Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung, einem sogenannten Settlement, mit einer Geldbuße von 13,4 Mio. EUR abgeschlossen werden konnte.
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