Preisüberwachung bei Online-Händlern
Bundeskartellamt verdonnert Navigationsspezialisten zu einer saftigen Geldstrafe
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes sagt dazu: „Händler dürfen selbständig festlegen, welchen Preis sie für ein Produkt verlangen. Der Hersteller darf sie davon nicht abhalten. Erlaubt ist nur die unverbindliche Preisempfehlung. Auch wenn man als Verbraucher oft einen anderen Eindruck gewinnt: Preisbindungen zwischen Hersteller und Händlern oder Druckausübung der Hersteller dahingehend, dass die Händler bestimmte Preise einhalten sollen, sind bereits seit den 70er Jahren verboten.“
Sobald ein bestimmtes Verkaufspreisniveau unterschritten war, wurde um Einhaltung des vorgegebenen Preisniveaus gebeten, beschreibt das Bundeskartellamt das Vorgehen. Unter weiter: „Als Maßstab dafür, welches Preisniveau aus Sicht von United Navigation akzeptabel war, wurde der sogenannte ‘Street Price‘ eingeführt, der neben der unverbindlichen Preisempfehlung an die Händler kommuniziert wurde. Die meisten Händler hätten ihre Preise nach der Kontaktaufnahme durch United Navigation entsprechend angehoben. In anderen Fällen seien die Preisanhebungen mit der Androhung von Lieferstopps oder rechtlichen Schritten wegen der unberechtigten Verwendung urheberrechtlich geschützter Materialien erzwungen oder mit der Gewährung von Vorteilen in Gestalt von Boni für die Preisanhebung erreicht worden, heißt es weiter.
Bei der Bußgeldfestsetzung wurde neben der derzeitig eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens auch berücksichtigt, dass United Navigation umfänglich mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat, und dass das Verfahren einvernehmlich beendet werden konnte.
Das verhängte Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte.
Verknüpfte Firmen abonnieren
für unsere Abonnenten sichtbar.