Wer krümeln will, muss fragen:
Cookie-Urteil hat Folgen für Webseiten-Betreiber
Ursprünglich hatte der Bundesgerichtshof beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Rechtshilfe bei der Handhabung von Cookies auf Webseiten gebeten. Cookies sind kleine Textinformationen in Webseitenbrowsern, die dazu benötigt werden, um einerseits das grundsätzliche Funktionieren einer Webseite sicherzustellen, andererseits aber auch für umfangreiche Marketing- und Trackingzwecke verwendet werden können. Während erstere auch in Zukunft für Aufgaben wie etwa Seitennavigation und Logins erlaubt bleiben, dreht sich das Urteil vor allem um Cookies der zweiten Kategorie.
Der EuGH hat vor wenigen Tagen entschieden, dass in Zukunft nur noch Cookies gesetzt werden dürfen, die explizit vom Nutzer per Opt-In, praktisch also einem Bestätigungsklick auf der Webseite, erlaubt wurden. Dies führt dazu, dass die Nutzer zusätzliche Klicks haben, bevor sie sich mit den Inhalten der Webseite auseinandersetzen können.
Bisher unterscheidet sich diesbezüglich das deutsche Recht vom europäischen. Hierzulande dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung verarbeitet werden, für anonymisierte Daten gilt das aber nicht. Hier muss dem Nutzer lediglich die Möglichkeit eingeräumt werden, einer solchen Verwendung zu widersprechen. Im EU-Recht dagegen wird verlangt, dass eine Einwilligung für das Setzen und Verarbeiten von Cookies vorliegt, egal ob anonymisiert oder nicht.
Für Webseitenbetreiber, ob mit oder ohne angeschlossenem Shop, ergibt sich daraus Handlungsbedarf. So müssen sie künftig sicherstellen, dass User beim ersten Besuch der eigenen Webseite gefragt werden, ob sie der Verarbeitung von Cookies zustimmen oder eben nicht und entsprechend handeln. Zudem muss dem Nutzer erklärt werden, wofür die Cookies verwendet werden. Für die rechtssichere Ausführung der Nutzerzustimmung wird etwa vom Händlerbund die Verwendung von sogenannten „Consent-Tools“ empfohlen. Diese Lösungen sind bereits in vielfältiger Ausführung sowohl kostenlos wie auch kostenpflichtig verfügbar.
Für die Umsetzung dieser Maßnahmen bleibt den Seitenbetreibern noch etwas Zeit, bis der Bundesgerichtshof auf der Basis des EuGH-Urteils ein eigenes, endgültiges Urteil in dem Fall spricht, das zu dieser juristischen Auseinandersetzung führte (es handelt sich um ein Online-Gewinnspiel, bei dem ein entsprechendes Kästchen vorausgewählt war, was von den Verbraucherzentralen beklagt wurde). Es sei aber nicht zu erwarten, dass sich etwas an der grundsätzlichen Ausgestaltung des EuGH-Urteils etwas ändern wird.
für unsere Abonnenten sichtbar.