Keine Flucht in die Anonymität
Datenschützer contra Facebook: Klarnamen ja oder nein?
Eigentlich ist die Frage vom Gesetzgeber klar geregelt. Im 2007 eingeführten Telemediengesetz, das unter anderem den Verbraucherschutz im Internet regelt, heißt es in §13: "Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist." Soll heißen: Wer Internet-Dienste nutzt, muss dies tun können, ohne seine Identität preiszugeben.
Aufgrund dieses Gesetzes ist beispielsweise auf velobiz.de das Kommentieren von Meldungen den Nutzern auch unter Pseudonym möglich.
Facebook sieht die Gesetzeslage jedoch anders und erlaubt keine Anonymität bei der Nutzung des sozialen Netzwerks. Nachdem die europäischen Aktivitäten von Facebook in Irland angesiedelt seien, ist auch nur das dortige Recht anwendbar, so der Social-Media-Konzern. Laut einer Meldung der Fachzeitung "Internet World Business" beruft sich Facebook dabei zudem auf europäisches Recht, das höherrangig als das Telemediengesetz sei.
Mit dieser Rechtauffassung ist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) jedoch nicht einverstanden und droht Facebook in einer Verfügung mit Strafgeldern. Thilo Weichert, Leiter des ULD erläutert: „Es ist nicht hinnehmbar, dass ein US-Portal wie Facebook unbeanstandet und ohne Aussicht auf ein Ende gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt. Ziel der Verfügungen des ULD ist es, endlich eine rechtliche Klärung herbeizuführen, wer bei Facebook verantwortlich ist und woran dieses Unternehmen gebunden ist. Eigentlich müsste dies auch im Interesse des Unternehmens sein. Insofern hoffen wir in der weiteren Auseinandersetzung auf eine sachorientierte, nicht auf Verzögerung abzielende Vorgehensweise. Angesichts des Umstandes, dass Facebook aktuell allen seinen Mitgliedern die Möglichkeit nimmt, selbst über die Auffindbarkeit unter dem eigenen Namen zu entscheiden, ist unsere Initiative dringender denn je.“
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