Stand März 2013
E-Bikes und Pedelecs: Die aktuelle Rechtslage auf einem Blick
Das Pedelec
Das Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist nach EU-Recht ein Fahrrad mit Trethilfe. Das heißt: Der Motor darf maximal 250 Watt Nennleistung haben und maximal bis 25 km/h unterstützen. Sobald der Fahrer das Pedalieren stoppt oder 25 km/h erreicht werden, muss der Motor automatisch abschalten. „Im Straßenverkehr gelten für das Pedelec-Fahren europaweit die gleichen Rechte, Pflichten und Vorschriften wie für das Radfahren“, erläutert Anke Namendorf vom niederländischen Fahrrad- und E-Bike-Hersteller Koga.
Das Pedelec mit Anfahr-/Schiebehilfe
Auch das Pedelec mit Anfahr- oder Schiebehilfe gilt nach EU-Recht als Fahrrad. In Deutschland gibt es aber rechtlich derzeit noch einen kleinen Unterschied zum normalen Pedelec. Weil das Pedelec mit Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h per Schalter allein mit Motorkraft gefahren werden kann, ist in Deutschland für diese Fahrzeuge von jüngeren Fahrern (nach dem 1.4.1965 geboren) eine Mofa-Prüfbescheinigung oder ein höherwertiger Führerschein erforderlich. „Hier ist jedoch eine Änderung im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geplant, nach der diese Bedingung wegfallen soll“, weiß Peter Horsch, Produktmanager beim Pedelec-Hersteller Riese und Müller ( www.r-m.de ), der sich als leidenschaftlicher Pedelec-Fahrer eben nicht nur aus Berufsgründen intensiv mit den rechtlichen Bestimmungen und deren Entwicklung befasst.
Das E-Mofa
Das E-Mofa, das per „Gasgriff“ alleine mit Motorantrieb maximal 20 km/h erreicht, ist nach EU-Recht ein Kraftfahrzeug des Typs Leichtkraftrad mit geringer Leistung (L1E). In Deutschland fällt es zusätzlich unter die Leichtmofa-Ausnahmeverordnung, die bis zu einer Motorleistung von maximal 500 Watt und bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gilt. Für das E-Mofa braucht man eine Betriebserlaubnis (Fahrzeugpapiere), Haftpflichtversicherung (kleines Nummernschild) und eine Mofa-Prüfbescheinigung (geb. nach dem 1.4.1965). Darüber hinaus gibt es ein paar Sonderregeln bei der Ausstattung des Fahrzeugs. Das Fahren auf Radwegen ist erlaubt: außerorts oder innerorts beim Zusatzschild “Mofa frei“.
Das S-Pedelec
Wie beim normalen Pedelec unterstützt der Motor nur, so lange der Fahrer in die Pedale tritt. Unterschiedlich ist, dass der unterstützende Motor beim schnellen S-Pedelec erst bei 45 km/h automatisch abgeschaltet werden muss und der Motor darf mit maximal 500 Watt eine doppelt so hohe Nennleistung haben. Das S-Pedelec ist nach EU-Recht ein Kraftfahrzeug des Typs Leichtkraftrad mit geringer Leistung (L1E). Es braucht deshalb eine Betriebserlaubnis (Fahrzeugpapiere), Haftpflichtversicherung (kleines Nummernschild) und der Fahrer mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung (geb. nach dem 1.4.1965). „Darüber hinaus gibt es besondere Ausstattungsvorschriften, wie etwa die Ausstattung mit einem Rückspiegel.
Das gilt für konventionelle Radformen als auch für dreirädrige S-Pedelecs der Klasse L2E mit schnellem Antrieb“, ergänzt Paul Hollants vom Liegeradhersteller HP Velotechnik (
www.hpvelotechnik.com
), zu deren Modellpalette auch ein schnelles E-Trike gehört.
In Deutschland werden S-Pedelecs derzeit nach den Regeln der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung zugelassen, die bis zu einer Motorleistung von maximal 500 Watt und bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gilt. Danach dürfen S-Pedelecs wie E-Mofas nur außerorts auf Radwegen fahren und innerorts beim Zusatzschild „Mofa frei“. Seit dem Frühjahr 2012 vertritt das Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Städtebau (BMVBS) jedoch die Auffassung, dass bei S-Pedelecs die mit Muskelkraft und Motorkraft zu erzielende Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h als bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit anzusehen ist. Nach dieser Auffassung ist das S-Pedelec ein Kraftfahrzeug und kein Leichtmofa (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit max. 20 km/h) und von der Benutzung sämtlicher Radwege ausgeschlossen. Bislang blieb aber die Zulassungspraxis unverändert. Entscheidend für den Verbraucher ist das, was in den Fahrzeugpapieren steht, nämlich noch immer Leichtmofa.
Beleuchtung
Für Pedelecs mit und ohne Schiebehilfe gilt das gleiche wie für Fahrräder: „Sie müssen im Verkehr mit einer funktionierenden Dynamobeleuchtung nach StVZO ausgestattet sein“, gibt Sebastian Göttling vom Beleuchtungshersteller Busch und Müller (
www.bumm.de
) zu Protokoll.
Das E-Mofa und das S-Pedelec müssen eine Beleuchtung haben, die auch im Stand funktioniert. Deshalb wird die Beleuchtungsanlage durch den Fahrzeugakku gespeist. „Darüber hinaus dürfen nur Scheinwerfer verwendet werden, die ein e- bzw. E-Prüfzeichen besitzen, das auch in den Fahrzeugpapieren aufgeführt wird. Umrüstungen des Scheinwerfers erfordern dann auch eine Anpassung der Papiere durch den TÜV“, ergänzt Göttling.
Helmpflicht?
Das Pedelec mit und ohne Schiebehilfe gilt als Fahrrad. Eine Helmpflicht besteht nicht. Ein Fahrradhelm ist aber wegen der höheren Geschwindigkeit sehr zu empfehlen. Leichtmofas sind nach der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung von der Helmpflicht befreit, also auch das E-Mofa.
Nach der bisherigen Zulassungspraxis galt dies für S-Pedelecs auch, doch im November 2012 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Städtebau (BMVBS) durch Verlautbarung im Verkehrsblatt das S-Pedelec bezüglich der Helmpflicht als Kleinkraftrad mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h eingestuft. Demnach sei ein geeigneter Helm zu tragen. Was jedoch ein geeigneter Helm ist, habe die Industrie zu entscheiden. Da auch beim S-Pedelec der Motor nur mit Muskelkraft zusammenarbeitet, ist ein Motorradhelm zu schwer und zu warm. Bis die Industrie einen geeigneten Helm entwickelt hat, akzeptiert die Polizei stillschweigend einen Fahrradhelm. Ohne diesen sollte man schon freiwillig nicht mit einem S-Pedelec fahren. Für die im Handel vereinzelt angebotenen E-Bike-Helme gibt es weder eine technische noch eine rechtliche Vorschrift oder Norm als Grundlage. So muss zunächst das Sicherheits-Know-how der Hersteller genügen. Mit dem „Urbanaut“ zeigt etwa Hersteller Abus (
www.abus.de
) einen speziell auf die Ansprüche von E-Bike- und Pedelec-Fahrern konzipierten Helm. Form und Bauweise bieten laut Hersteller einen optimalen Kopfschutz auch bei Stürzen mit höheren Geschwindigkeiten.
Radwegebenutzung
Für Pedelecs mit und ohne Schiebehilfe besteht die Radwegebenutzungspflicht innerorts und außerorts beim blauen Radweg-Schild bzw. beim Rad-/Gehweg-Schild.
Das E-Mofa darf Radwege außerorts immer benutzen, innerorts nur bei dem Zusatzschild „Mofa frei“. Für das S-Pedelec gelten nach der derzeitigen Zulassungpraxis die gleichen Regeln. Hier besteht wegen der neuen Interpretation des Bundesverkehrsministeriums als Kleinkraftrad aber Rechtsunsicherheit. Folgt man dieser Interpretation, darf man mit dem S-Pedelec keinen Radweg benutzen und muss auf der Straße fahren.
Anhänger
„Kinderanhänger dürfen an Pedelecs mit oder ohne Schiebehilfe angehängt werden, da auch hier die Ausnahmereglungen für Fahrräder gilt“, weiß Natascha Grieffenhagen vom Anhängerspezialisten Croozer (
www.croozer.de
).
Dies gilt nicht fürs E-Mofa und S-Pedelec. Transportanhänger können hingegen angehängt werden, solang die verwendete Anhängerkupplung die bei Kraftfahrzeugen notwendige ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) besitzt. Faktisch gibt es jedoch zurzeit keinen Fahrradanhänger mit solcher Zulassung.
Versicherung
Pedelecs mit und ohne Schiebehilfe gelten wie Fahrräder. Inwieweit für sie Diebstahlschutz besteht, muss mit der jeweiligen Hausrat- oder Fahrradversicherung im Einzelfall geklärt werden.
Das E-Mofa und auch das S-Pedelec erfordern eine Haftpflichtversicherung (kleines Nummernschild), die um einen Diebstahlschutz erweitert werden kann: „Wer für rund 100 Euro ein Versicherungskennzeichen mit Kaskoschutz erwirbt, kann gegen einen kleinen Aufpreis das Pedelec auch gegen Diebstahl versichern. Dies ist eine sehr kostengünstige Diebstahlversicherung“, verrät Kurt Schär vom schweizerischen E-Bike-Hersteller Flyer.
Gesetze und Verordnungen
Für die rechtliche Einordnung der E-Bikes ist die EU-Richtlinie 2002/24/EG entscheidend. „In Deutschland kommen die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) hinzu. Außerdem kommt die Leichtmofa-Ausnahmeregelung zur Anwendung“, erklärt Peter Horsch gegenüber dem pressedienst-fahrrad.
Quelle: Pressedienst Fahrrad
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