Aktuelles Urteil sorgt für Verwirrung:
E-Mail-Marketing vor dem Aus?
Bisher galt das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren als die einzige Möglichkeit, um rechtssicher E-Mail-Adressen zu verifizieren, wie sie etwa bei der Bestellung eines Newsletter abgefragt werden. Wenn sich ein Kunde für einen Newsletter einträgt, erhält er dann üblicherweise eine Bestätigungsmail zugesendet, über die er nachweist, dass er tatsächlich selbst den Newsletter für diese in seinem Besitz befindliche E-Mail-Adresse bestellt hat.
Das OLG München hat nun erklärt, dass die Zusendung dieser Bestätigunsmail als belästigende Reklame zu werten ist – ungeachtet des Umstands, dass jüngst der Bundesgerichtshof das Double-Opt-In-Verfahren zu einem wirksamen Mittel zur Nachweisbarkeit von Einwilligungen in E-Mail-Werbung erklärt hat. Hatte das beklagte Unternehmen (eine Anlageberatungsfirma) in der ersten Instanz vor dem Landgericht München noch gewonnen, urteilte nun das OLG, dass die erste Check-Mail unerlaubte Werbung sei, da die ausdrückliche Einwilligung der Klägerin gefehlt habe.
Die Klägerin (eine Steuerberatungsgesellschaft) bestreitet, jemals auf der Webseite des Beklagten den ersten Schritt einer Newsletterbestellung geleistet zu haben, es geht also um eine (vermeintliche) Spam-Mail im Look einer Bestätigungsmail, dennoch könnte die aktuelle Entscheidung nun weitreichende Folgen auch für redlich mit E-Mails arbeitende Unternehmen haben.
In der Folge befürchten einige Beobachter nun aufgrund des Urteils im schlimmsten Falle eine neue Abmahnwelle. Unternehmen könnten sich angesichts dieser Aussichten gezwungen sehen, auf E-Mail-Marketing gänzlich zu verzichten. Weniger pessimistische Juristen sehen allerdings noch nicht das Ende der E-Mail-Fahnenstange erreicht: Das OLG München hat eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass die höchstrichterliche Klärung noch aussteht. Und hier wehte bislang wie bereits angemerkt der Wind aus einer anderen Richtung.
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