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Kontroverse Diskussion um Dynamopflicht bei Fahrrädern
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Diskussion geht weiter

Ende der Dynamopflicht: VSF beklagt viele Ungereimtheiten

Die Branche diskutiert weiter kontrovers über den Bundesratsbeschluss vom 5. Juli, mit dem die Dynamopflicht am Fahrrad durch eine Wahlfreiheit ersetzt wird. Demnach sollen Fahrradlichter künftig sowohl mit einem Dynamo als auch mit Akkus oder Batterien betrieben werden können. Der VSF bewertet die pauschale Abschaffung der Dynamopflicht als

einen Rückschritt. „Die fest installierte Lichtanlage mit wartungsfreiem Nabendynamo ist – bezogen auf Alltagsfahrräder – die beste und sicherste Lösung“, erläutert Albert Herresthal, Vorstand des VSF. Für die der Bundesratsentscheidung zu Grunde liegenden Annahme, dass den Batterielichtern eine „höhere Akzeptanz entgegen gebracht“ werde als den Dynamo-betriebenen Lichtern, gebe es aktuell keine Datengrundlage, da der Bundesrat in seiner Eile, diese Verordnung zu verabschieden, nicht den Abschlussbericht einer Studie zur Fahrradbeleuchtung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) abwartete, heißt es vom VSF.
Und weiter: „Vor allem bleiben beim aktuellen Beschluss jedoch wesentliche Aspekte unbeachtet: So schreibt Abs. 2 des §67 StVZO vor, dass die lichttechnischen Einrichtungen „fest angebracht und ständig betriebsfertig“ sein müssen – eine Anforderung, welche die am Markt üblichen Ansteckleuchten per se nicht erfüllen können. Abs. 3 definiert weiterhin sehr genau die vorgeschriebene Ausrichtung von Scheinwerfern – eine Vorgabe, die nur von fest installierten Beleuchtungsanlagen konstant zu gewährleisten ist. Die Vorgabe einer Nennspannung von 6 V bei Batterien erfüllen die meisten aktuell erhältlichen Batterie-Stecklichter ebenso wenig. Doch auch der ökologische Aspekt von Akku- und Batterieleuchten sollte nicht vergessen werden.

Fazit von Herresthal: „Es gibt zwar gute Gründe dafür, die Beleuchtungsvorschriften der StVZO zu aktualisieren, aber der aktuelle Bundesratsbeschluss ist ein nicht zu Ende gedachter Schnellschuss. Der Bundesratsbeschluss enthält zahlreiche Ungereimtheiten, weshalb hier dringend nachgebessert werden sollte, bevor er Eingang in die StVZO findet.“

10. Juli 2013 von Jürgen Wetzstein

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