Nach kontroversen Diskussionen in der Branche
Akkuleuchten ja oder nein: Bundesrat hat entschieden
die Initiative aus Niedersachsen, dernach Akkuleuchten künftig am Fahrrad erlaubt sein sollen, sei vom Bundesrat abgelehnt worden, kam soeben die Bestätigung des umgekehrten Sachverhalts: Wie der Branchenverband VSF bei der Pressestelle des Bundesrates erfahren hat, wurde der Antrag in einer modifizierten Form bestätigt. Demnach sind künftig nicht nur - wie ursprünglich beantragt - Akkuleuchten erlaubt, sondern auch Batterieleuchten.
Die StVZO wird bei §67 demnach wie folgt neu gefasst: „Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein“.
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