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Fahrradhändler ärgern sich über abmahnenden Kollegen
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Abmahnungen im Fokus:

Fahrradhändler ärgern sich über abmahnenden Kollegen

Ausgesprochen unbeliebt macht sich ein Fahrradhändler aus Bayern bei seinen Kollegen, indem er seit geraumer Zeit konsequent Wettbewerbsverstöße abmahnt. Angesichts der Zahl der erfolgten Abmahnungen über die letzten zwei Jahre spekuliert so mancher Betroffene, ob hier nicht missbräuchlich gehandelt würde.

Wer im Internet kurz recherchiert, stellt schnell fest, dass der abmahnende Händler bereits seit rund zwei Jahren das Wettbewerbsrecht sehr genau nimmt. Für diesen Zeitraum finden sich zahlreiche Einträge von Rechtsanwaltskanzleien, die bereits mit diesem Radhändler zu tun hatten und mit entsprechenden Nachrichten weiteren betroffenen Händlern ihre Dienste anbieten.

Gleich mehrere Mandanten, die Post von diesem abmahnenden Händler erhielten, hatte die IT-Recht-Kanzlei aus München. Rechtsanwalt Jan Lennart Müller dämpft aber die Vermutung, dass hier dreist abgezockt werde. „In den Fällen, die ich betreut habe, wurden die Abmahnungen berechtigt ausgesprochen.“

Abmahnungen als Business?

Abgemahnt wurden soweit bekannt Lieferfrist und Lieferzeit, die Werbung mit Garantien sowie die alte 40-Euro-Regelung im Versandhandel. Auch wenn dies zumindest aus Sicht der Betroffenen bestenfalls minimale Verstöße sind, so können diese doch abgemahnt werden. Ein betroffener Händler ärgert sich aber nicht nur über die vermeintliche Bagatellabmahnung. Besonders stößt ihm der Verdacht auf, dass hier ein Händler womöglich aufgrund der Fülle der Vorgänge ein Geschäftsmodell mit Abmahnungen betreibe. Doch belegen lässt sich eine solche Behauptung bislang nicht.

„Ich sehe bislang keine ausreichenden Indizien auf einen Rechtsmissbrauch. Das ist ernüchternd, aber das Fazit, das ich im Augenblick ziehen muss“, sagt Rechtsanwalt Müller. Um feststellen zu können, ob hier die Zielsetzung der Abmahnungen nicht dem Sinne des Wettbewerbsgesetzes entspricht, müsste eine Kombination von Kriterien erfüllt sein, die allerdings nicht so leicht nachzuweisen sind. „Wenn man unter Umständen sehr viele Abmahnungen in einem überschaubaren Zeitraum zusammentragen kann, kann es eventuell ein gewichtiges Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein.“

So könne auch dann ein Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn ein Abmahner zwar triftige Gründe für die Abmahnung hat, sich mit der Zahl der Abmahnungen aber finanziell übernimmt, etwa weil er das entsprechende Prozesskostenrisiko nicht tragen könnte. „Wenn dieses Prozesskostenrisiko aufgrund der Vielzahl der Abmahnungen nicht mehr in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu den tatsächlichen Erträgen des Betriebs steht, wäre das ein sehr starker Indikator für einen Rechtsmissbrauch.“ Trotzdem sei allein die Vielzahl der Abmahnungen noch nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu belegen. „Es müssten andere Umstände hinzutreten, die das Vorgehen des Abmahners nicht mehr als schutzwürdig ansehen lassen. Es muss immer ein überwiegend sachfremdes Interesse vorliegen.“

Ob dies der Fall ist und jemand das System ausnutzt oder nur ein rechtsliebender Händler mit Sinn fürs Detail auf lauteren Wettbewerb achtet, ist also nicht ohne weiteres pauschal zu beurteilen. Auf jeden Fall lohnt es sich, die herrschenden Vorgaben bei Produktbeschreibungen, AGBs und Widerrufsbelehrungen im Onlinehandel im Detail zu kennen und entsprechend umzusetzen.

10. Dezember 2015 von Daniel Hrkac
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