Aktuelles BSG-Urteil
Gefährlicher Weg vom Bett zum Schreibtisch im Homeoffice
Der direkte Weg zur Arbeitsstätte ist normalerweise durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Doch wie sieht das im Homeoffice aus? In dem soeben vor dem Bundessozialgericht verhandelten Fall, ging es um einen Beschäftigten, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice gestürzt war. Die zu klärende Frage lautete: Ist dieser Weg durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt oder nicht?
Zum Fall, der in mehreren Instanzen verhandelt wurde: Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts nun bestätigt.
In einer Pressemitteilung schreibt das Bundessozialgericht abschließend: „Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.“ (AZ B2 U 4/21 R)
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