Rechtstipps des ADFC:
Mit dem Rad zur Arbeit: Wie sieht es mit Versicherungsschutz aus?
eine längere, aber sichere oder zügiger zu befahrende Strecke als „unmittelbarer Weg“ anerkannt wird. Für Autofahrer gibt es Beispiele dafür, dass eine verkehrsgünstigere Strecke als verkehrsgerecht versichert galt, selbst wenn sie nicht die kürzeste war. „Das muss dann auch für Radfahrer gelten“, folgert Roland Huhn im aktuellen ADFC-Mitgliedermagazin Radwelt.
Problematisch sind Umwege und Fahrtunterbrechungen. Hier können Richter, laut ADFC, unterschiedlicher Meinung sein. So hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen über eine ungewöhnliche Fahrtunterbrechung zu entscheiden. Ein Radfahrer war auf dem Heimweg von der Arbeit von einem Pkw-Fahrer in einer Tempo-30-Zone mehrfach geschnitten worden. Als er den Fahrer vor einer Ampel zur Rede stellen wollte, erfasste ihn das Auto. Dies sei kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung, so die Richter, da die Fahrtunterbrechung nichts mit der Arbeit oder dem Weg dorthin zu tun hatte (LSG NRW, S 5 U 298/08). Das Bundessozialgericht (BSG) wird in letzter Instanz über diesen Fall urteilen; 1981 hatte es einen ähnlichen Streit zwischen Autofahrern als versicherten Wegeunfall angesehen.
Grundsätzlich kommt es in der Sozialversicherung nicht darauf an, ob der Versicherte sich an verkehrsrechtliche Vorschriften gehalten hat oder ob ihn ein Mitverschulden trifft, so der ADFC. Rechtsexperte Huhn: „Radfahrer sollten auf dem Weg mit dem Rad zur Arbeit und zurück Umwege und Fahrtunterbrechungen vermeiden. Sonst kann die Berufsgenossenschaft ihnen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verweigern.“
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