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Haftungsfrage geklärt:

Gerichtsurteil nach Brand durch E-Zweirad

Dieser Tage sorgt ein Urteil für mediale Aufmerksamkeit, welches das Landgericht Lübeck bereits im Sommer des vergangenen Jahres gefällt hat. Gegenstand der Verhandlung war ein Brand einer Lagerhalle, ausgelöst durch ein ladendes E-Zweirad.

Ein Brand in einer Lagerhalle im schleswig-holsteinischen Geesthacht hat im vergangenen Jahr für eine juristische Auseinandersetzung gesorgt. Im Juli des vergangenen Jahres sprach das Landgericht Lübeck den beklagten Mieter der Lagerhalle schuldig und verurteilte ihn zu mehr als 200.000 Euro Zahlungen an die Kläger. Durch eine Veröffentlichung des Landgerichts steht der Fall aktuell in der medialen Aufmerksamkeit.

Brandursache wirft Haftungsfrage auf

Dem öffentlich einsehbaren Tatbestand ist zu entnehmen, dass die Ursache des Brandes zwischen den Parteien strittig ist. In Verdacht steht laut der gerichtlichen Entscheidung jedoch ein E-Bike vom Modell Sparta des Herstellers Denzel Bike, das den Brand verursacht haben soll. Das E-Zweirad, das Geschwindigkeiten bis 85 km/h ermöglicht, war im Besitz des Mieters, der es am Vortag des Brands an ein Ladegerät angeschlossen hatte und bei Verlassen der Halle am Abend nicht ausgesteckt hatte. Der Beklagte habe die Zahlung der Schäden zunächst verweigert und begründet, es könne nicht von ihm verlangt werden, den Ladevorgang zu überwachen, heißt es vom Landgericht.
Unabhängig davon, ob er sich falsch verhalten habe, entschied das Gericht, dass der Beklagte die Verantwortung für den Schaden tragen muss. Er hafte auch ohne ein Fehlverhalten nach dem Straßenverkehrsgesetz, das für E-Bikes mit Höchstgeschwindigkeiten bis 85 km/h gilt. Weil der Akku fest in dem E-Bike verbaut war, habe sich hier die sogenannte Betriebsgefahr realisiert.
Weitere Details des Rechtsstreit lassen sich hier nachlesen.

Unpräzise Berichtserstattung

Unerwähnt bleibt in einigen Berichten zu diesem Gerichtsurteil, dass nicht alle Elektrofahrräder der sogenannten Gefährdungshaftung des StVG unterliegen. Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h und maximal 250 Watt Leistung gelten rechtlich als Fahrräder, sind damit nicht zulassungspflichtig und nicht von der Gefährdungshaftung des StVG betroffen.

Dienstag um 09:00 von Sebastian Gengenbach
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