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Rechtlich gesehen ist ein Pedelec wie ein Fahrrad zu behandeln
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LG-Urteil bestätigt:

Pedelec im Straßenverkehr ist rechtlich wie ein Fahrrad zu behandeln

Durch Urteil vom 15. Juli 2015 hat das Landgericht Detmold bestätigt, dass ein Pedelec im Straßenverkehr rechtlich wie ein Fahrrad zu behandeln sei. Ihm komme keine Betriebsgefahr zu, die zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Fahrers nach § 7 Abs. 1 StVG (Haftung des Halters) führe. Hintergrund war die Verhandlung des folgenden Streitfalles:

Anfang September 2013 kam es in Lemgo zu einem Zusammenstoß einer damals 71 Jahre alten Lemgoerin, die mit ihrem Pedelec unterwegs war, und einem weiteren Radfahrer, als dieser von der bevorrechtigten Liebigstraße links in die Fahrradstraße Steinstoß einbiegen wollte, von der aus die Pedelec-Fahrerin die Liebigstraße geradeaus überqueren wollte. Durch den kollisionsbedingten Sturz brach sich die Lemgoerin das rechte Schlüsselbein.

Im Juni 2014 verklagte die Lemgoerin den Unfallgegner auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 3.300,00 €. Sie behauptete, der Beklagte habe den Unfall verschuldet, da er unter anderem die Kurve geschnitten habe. Der damals 44 Jahre alte Beklagte, der ebenfalls aus Lemgo kommt, behauptete demgegenüber, der Unfall sei dadurch verursacht worden, dass die Klägerin nicht rechts gefahren sei.

Während das Amtsgericht Lemgo der Klage im vollen Umfang stattgegeben hatte, urteilte das Landgericht Detmold auf die Berufung des Beklagten am 15. Juli 2015, dass beide Parteien jeweils zur Hälfte für den Unfall hafteten. Zur Begründung führte die Berufungskammer zunächst aus, dass seit dem 21. Juni 2013 in § 1 Abs. 3 StVG geregelt sei, dass es sich bei einem Pedelec nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne der StVG handele. Daher hafte der Fahrer eines E-Bikes für Schäden, die bei dessen Betrieb entstehen, nicht verschuldensunabhängig nach § 7 Abs. 1 StVG. Die Klägerin habe den Unfall aber mitverschuldet, da nach der Beweisaufnahme feststehe, dass sie gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen habe. Dem Beklagten sei anzulasten, dass er beim Linksabbiegen die Kurve geschnitten habe. Diese beiden Verkehrsverstöße hat die Kammer als gleich schwerwiegend bewertet. Es hat daher den Beklagten zur Zahlung der Hälfte des von der Klägerin eingeklagten immateriellen und materiellen Schadens verurteilt. Az: LG Detmold 10 S 43/15 – Amtsgericht Lemgo 19 C 428/14

13. August 2015 von Pressemitteilung
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