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Rechtsexperten geben Tipps

Gutscheine als Weihnachtsgeschenk: Rechtssprechung uneinheitlich

Gutscheine als Weihnachtsgeschenk – das ist zwar nicht sehr originell, aber dennoch eine gern genutzte Alternative, vor allem wenn die Zeit vor Weihnachten knapp wird. Jedoch gibt es bei Gutscheinen einiges zu beachten, sowohl für Aussteller als auch für jemanden, der einen Gutschein geschenkt bekommt.

Wie Rechtsexperten der ARAG soeben mitteilen, gibt es eine Reihe von verschiedenen Gutscheine, die alle nicht ewig gültig sind, sondern einer Verjährung unterliegen.

Die häufigste Form des Gutscheins ist der Geschenkgutschein. Für den Schenker hat er den Vorteil, nicht etwas Unpassendes oder Unerwünschtes zu schenken. Der Beschenkte ist in dem jeweiligen Geschäft frei in seiner Suche nach dem passenden Geschenk für sich selbst oder gegebenenfalls für einen Dritten. Häufig wird die Gültigkeit dieser Gutscheine befristet, was grundsätzlich auch zulässig ist. Die Frist darf jedoch nicht zu kurz sein. Eine klare Regelung hierzu gibt es allerdings nicht und die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Teilweise wird entschieden, dass eine Frist von einem Jahr zu knapp bemessen sei und der Kunde daher unangemessen benachteiligt werde.

Grundsätzlich entscheidet der Einzelfall, wobei dann zwischen den Interessen der beteiligten Parteien abgewogen wird. Wenn auf einem Gutschein gar kein Verfallsdatum vermerkt wurde, so gelten die gesetzlichen Regelungen mit der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Wenn die Einlösefrist verpasst wird, kommt es häufig zum Streit zwischen Aussteller und Gutscheininhaber. Eine Einlösung gegen Ware kommt unstreitig nicht mehr in Betracht. Es wird dann jedoch die Ansicht vertreten, dass der Aussteller zumindest die Geldsumme auszahlen muss, abzüglich seines entgangenen Gewinns. Ansonsten wäre er ungerechtfertigt bereichert, da er dann eine Geldsumme ohne Gegenleistung beim Kauf durch den Schenker erhalten hätte.

Generell raten ARAG Experten jedoch mit dem Einlösen nicht zu lange zu warten. Nicht selten bereinigen Händler ihr Sortiment oder haben zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet. Im letzteren Fall hat der Gutschein dann nur noch Altpapierwert.

Umtauschgutscheine

Außerdem gibt es noch die so genannten Umtauschgutscheine. Wenn jemand den Versuch unternommen hat, ein persönliches Geschenk zu machen, das einfach nicht gefällt, ist das kein Problem des Verkäufers. Er muss im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung nur mangelhafte Ware zurücknehmen. Ausnahme: Wenn das Geschenk über den Versandhandel oder das Internet gekauft wurde. Denn dann gibt es bei fast allen Waren ein Widerrufsrecht von 14 Tagen bzw. einem Monat. Der Kunde erhält bei solchen Umtauschaktionen aber häufig aus Kulanz, d.h. ohne eine rechtliche Verpflichtung des Verkäufers, einen Umtauschgutschein, den er im Geschäft einlösen kann. Aber auch diese Gutscheine gelten nicht für alle Ewigkeit.

16. Dezember 2011 von Pressemitteilung
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