Kassengesetz:
HDE begrüßt pragmatische Lösung in einigen Bundesländern
Die mit der Nichtbeanstandungsregelung vom 6. November 2019 gewährte Frist für den Betrieb von Kassen ohne TSE läuft am 30. September aus. Das Bundesfinanzministerium hatte ausdrücklich erklärt, keine weitere Fristverlängerung zu gewähren. „Die Corona-Krise bindet seit mehreren Monaten alle Kräfte und Mittel im Nicht-Lebensmittelhandel. Bei vielen Händlern geht es um die bloße Existenz“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Hinzu kommt, dass für die wichtige Technologie der cloudbasierten TSE das Zertifizierungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Pragmatische Lösung
Um trotzdem eine pragmatische Lösung für die Unternehmen und die Finanzverwaltung finden, haben mittlerweile mehrere Bundesländer eigene Nichtbeanstandungsregelungen bis zum 31. März 2021 erlassen bzw. angekündigt. „Das bewahrt sowohl die Betriebe als auch die Finanzämter in einer ohnehin schwierigen Zeit vor unnötiger Bürokratie. Es bleibt zu hoffen, dass sich alle Bundesländer auf eine solche Regelung verständigen können“, so Genth weiter. Voraussetzung für den Aufschub ist aber, dass der Einzelhändler entweder rechtzeitig die erforderliche Anzahl von TSEs verbindlich bestellt hat oder den Einsatz einer cloudbasierten TSE plant und diese noch nicht lieferbar ist. Bei der Bestellung der TSE sollten sich die Handelsunternehmen frühzeitig nach der in ihrem Bundesland geltenden Frist erkundigen. Die Bestellungen müssen dokumentiert und der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beigefügt werden. Sie sind für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten und auf Verlangen vorzuzeigen. Ein individueller Antrag des Unternehmens auf Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung ist dann nicht erforderlich.
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