Fahrradhändler im Clinch
OLG Hamm fällt Urteil zur Lieferfähigkeit in Online-Shops
Im verhandelten Fall (OLG Hamm, Az. 4 U 69/15) hatte der stationäre Fahrradhändler in seinem Online-Shop ein bestimmtes Elektrofahrrad mit dem Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2-4 Werktage" sowie eine Dropdown-Liste, über die ein Kaufinteressent im Fall einer Bestellung die Rahmengröße des zu liefernden Fahrrades wählen konnte, angeboten. Allerdings verfügte er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über dieses Modell, wie ein konkurrierender Online-Fahrradhändler – in Form eines Testkaufs, den ein Rechtsanwalt im Auftrag ausführte, herausfand. Laut Urteilsschrift wurde dabei der Verkaufsvorgang im System abgeschlossen, ohne dass der Testkäufer darüber die informiert wurde, dass das gekaufte Elektrorad gar nicht mehr vorrätig ist. Diese Information erfolgte erst am kommenden Tag per E-Mail eines Mitarbeiters. Als Ersatz wurde das Elektrofahrrad aus dem darauffolgenden Modelljahr angeboten. Dies war jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt lieferbar.
Es kam zu einer Abmahnung mit dem Vorwurf, der Fahrradhändler habe unlautere „Lockvogelwerbung“ betrieben. Der beklagte Händler wies die Abmahnung zurück, so dass der Fall dann vor dem Landesgericht Bochum verhandelt wurde. Dieses gab dem Kläger Recht und sprach eine einstweilige Verfügung aus. Das OLG Hamm bestätigte jetzt diese Entscheidung und verklagte den Fahrradhändler auf Unterlassung.
Die komplette Urteilsschrift mit einer detaillierten Urteilsbegründung ist online einsehbar unter: https://openjur.de/u/854354.html
Auf einen einfachen Nenner gebracht, bedeutet das Urteil, dass ein Online-Shop-Betreiber nur jene Waren anbieten verkaufen kann, die er zum Zeitpunkt des Kaufs auch tatsächlich vorrätig hat. Er ist dementsprechend verpflichtet, seinen Online-Shop diesbezüglich immer auf dem neuesten Stand zu halten.
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